AnwaltOnline - Arbeitsrecht März 2025
ISSN: 1619-7135
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Interessante Urteile
Bezahlte Ruhepausen im Dreischichtbetrieb
Verlangen betriebliche Erfordernisse eine flexible Festlegung der Pausen, ist der in § 4 Satz 1 ArbZG vorgesehenen Anforderung des „im Voraus feststehend“ auch dann genügt, wenn der Arbeitnehmer jedenfalls zu Beginn der Pause weiß, dass und wie lange er nunmehr zum Zwecke der Erholung Pause hat und frei über die Nutzung ...
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Wirksamkeit der Befristung einer Vollzeittätigkeit
Die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung bei wissenschaftlichem Personal unterliegt einer Vertragsinhaltskontrolle gemäß § 307 Abs 1 BGB. Die Bestimmungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes sind weder direkt noch entsprechend anwendbar, fließen jedoch als Wertungsmaßstab in die Vertragsinhaltskontrolle ...
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Überwachung eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers durch eine Detektei
Lässt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwachen und dokumentiert diese dabei den sichtbaren Gesundheitszustand des Arbeitnehmers, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. ...
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Kündigung wegen Eignungs- oder Befähigungsmangel
Als Gründe in der Person, die eine ordentliche Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen Umstände in Betracht, die auf den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers beruhen.
Eine auf sie gestützte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der ...
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Weitere Urteile zum Arbeitsrecht
... finden Sie auf unserer Urteilsübersicht.
Kündigungscheck: So sorgen Sie für Klarheit!
Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten? Lassen Sie sich über Ihre konkreten Möglichkeiten und Chancen beraten. Sie haben nur 3 Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit! Innerhalb dieser Frist muss zwingend Klage eingereicht werden, ansonsten ist ein eventueller Anspruch von vornherein ausgeschlossen.
➠ Kündigungscheck
Das Thema des Monats
Kündigung: Was wird aus dem Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers?
Der Anspruch auf Erholungsurlaub ist ein häufiger Streitpunkt bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dabei spielen sowohl der Zeitpunkt der Kündigung als auch die bisherige Urlaubsregelung eine Rolle. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben oft unterschiedliche Auffassungen darüber, wie sich der verbleibende Urlaubsanspruch rechtlich gestaltet.
Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
Gemäß § 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Mindesturlaub beträgt bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Werktage (§ 3 Abs. 1 BUrlG). Arbeitnehmer erwerben ihren vollen Urlaubsanspruch jedoch erst nach Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit (§ 4 BUrlG).
Insoweit kommt es also hinsichtlich der Höhe des Urlaubsanspruch auf den Zeitpunkt der Kündigung an.
Der Urlaubsabgeltungsanspruch eines kündigenden Arbeitnehmers umfasst den gesamten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht erfüllten Urlaubsanspruch und ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub beschränkt (BAG, 22.10.2009 - Az: 8 AZR 865/08).
Kündigung in der ersten Jahreshälfte
Wenn ein Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres endet und der Arbeitnehmer die Wartezeit von sechs Monaten erfüllt hat, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG ein Anspruch auf Teilurlaub. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bestand.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem Urlaubsanspruch von 24 Werktagen kündigt zum 31. März. Das Arbeitsverhältnis bestand somit drei volle Monate. Der Urlaubsanspruch beträgt: 24 Tage ÷ 12 × 3 = 6 Urlaubstage.
Kündigung in der zweiten Jahreshälfte
Wird das Arbeitsverhältnis nach der ersten Hälfte des Kalenderjahres beendet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, sofern die Wartezeit erfüllt wurde (§ 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer scheidet zum 30. September aus dem Betrieb aus. Da das Arbeitsverhältnis über die erste Jahreshälfte hinaus bestand, besteht Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub.
Arbeitnehmer muss Urlaub beantragen
Auch bei Kündigung ist Urlaub zu beantragen, damit dieser nicht verfällt. Der Arbeitgeber muss ihn nicht von sich aus gewähren. Der Arbeitgeber ist ohne Antrag des Arbeitnehmers nicht zur Gewährung von Urlaub verpflichtet und muss deshalb ohne einen solchen Antrag ...
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Arbeitszeugnis-Check
Sie haben ein Arbeitszeugnis und möchten dieses auf seinen wahren Inhalt prüfen lassen? Die Zeugnissprache bietet schließlich viele Fettnäppchen, in die zum Teil nur aus Unwissenheit getreten wird. Nicht jede wohlwollende Formulierung wird tatsächlich auch vorteilhaft von Personalern bewertet.
Vermeiden bzw. finden Sie ungewollte oder ungerechtfertigte Bewertungen. Mit einer entsprechenden Nachbesserung kann im Extremfall eine teure Klage auf Berichtigung des Zeugnisses vermieden werden.
➠ Arbeitszeugnis prüfen lassen
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