| Tapetenbeseitigungsklausel bei Auszug ist unwirksam |
| 1. Die in einem formularmäßigen
Mietvertrag enthaltene Klausel "Der Mieter ist verpflichtet, die während
der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen
ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen
wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küchen/Bäder: 3 Jahre, Wohn-
und Schlafräume: 4-5 Jahre, Fenster/Türen/ Heizkörper: 6
Jahre)."
enthält einen starren Fristenplan und ist deshalb unwirksam. 2. Eine vorformulierte Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. BGH, 5.4.2006 - Az: VIII ZR 152/05 |