Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.697 Anfragen

Starrer Fristenplan – Keine Renovierungspflicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Wohnungszustand nicht berücksichtigt, so ist ein starrer Fristenplan für die Renovierungspflicht des Mieters unwirksam. Der BGH ist der Ansicht, daß solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen, da die Fristen unabhängig vom wirklichen Renovierungsbedarf gültig wären.
Da sich im vorliegenden Fall der Fristenplan nicht von der Renovierungspflicht trennen lies, war der Mieter gänzlich von der Renovierungspflicht befreit.
Eine starre Regelung liegt dann vor, wenn die Renovierung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist fällig ist – hierdurch werden auch dann Schönheitsreparaturen notwendig, wenn für diese kein Bedarf vorliegt.
Würden Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen, so wäre eine solche Vereinbarung nach Ansicht des BGH durchaus zulässig – es genügt hier beispielsweise die Formulierung, daß die Erforderlichkeit „im allgemeinen“ nach X Jahren erforderlich wird.


BGH - Az: VIII ZR 361/03

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.697 Beratungsanfragen

The service was super promptly done, attentive, supportive, with detailed feedback on how the case was progressing. Overall, I give them 5 stars ...

Andrew Osita Ezuruike, Berlin, Germany

Extrem schnell und zuverlässig. vielen Dank!

Verifizierter Mandant