Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.102 Anfragen

Starrer Fristenplan – Keine Renovierungspflicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird der Wohnungszustand nicht berücksichtigt, so ist ein starrer Fristenplan für die Renovierungspflicht des Mieters unwirksam. Der BGH ist der Ansicht, daß solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen, da die Fristen unabhängig vom wirklichen Renovierungsbedarf gültig wären.
Da sich im vorliegenden Fall der Fristenplan nicht von der Renovierungspflicht trennen lies, war der Mieter gänzlich von der Renovierungspflicht befreit.
Eine starre Regelung liegt dann vor, wenn die Renovierung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist fällig ist - hierdurch werden auch dann Schönheitsreparaturen notwendig, wenn für diese kein Bedarf vorliegt.
Würden Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen, so wäre eine solche Vereinbarung nach Ansicht des BGH durchaus zulässig - es genügt hier beispielsweise die Formulierung, daß die Erforderlichkeit „im allgemeinen“ nach X Jahren erforderlich wird.


BGH - Az: VIII ZR 361/03

Theresia DonathHont Péter HetényiMartin Becker

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Berliner Zeitung 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe