Wird der Wohnungszustand nicht berücksichtigt, so ist ein starrer Fristenplan für die Renovierungspflicht des Mieters unwirksam. Der BGH ist der Ansicht, daß solche Klauseln eine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellen, da die Fristen unabhängig vom wirklichen Renovierungsbedarf gültig wären.
Da sich im vorliegenden Fall der Fristenplan nicht von der Renovierungspflicht trennen lies, war der Mieter gänzlich von der Renovierungspflicht befreit.
Eine starre Regelung liegt dann vor, wenn die Renovierung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist fällig ist - hierdurch werden auch dann Schönheitsreparaturen notwendig, wenn für diese kein Bedarf vorliegt.
Würden Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen, so wäre eine solche Vereinbarung nach Ansicht des BGH durchaus zulässig - es genügt hier beispielsweise die Formulierung, daß die Erforderlichkeit „im allgemeinen“ nach X Jahren erforderlich wird.
Da sich im vorliegenden Fall der Fristenplan nicht von der Renovierungspflicht trennen lies, war der Mieter gänzlich von der Renovierungspflicht befreit.
Eine starre Regelung liegt dann vor, wenn die Renovierung spätestens mit Ablauf der vereinbarten Frist fällig ist - hierdurch werden auch dann Schönheitsreparaturen notwendig, wenn für diese kein Bedarf vorliegt.
Würden Ausnahmen vom Fristenplan zugelassen, so wäre eine solche Vereinbarung nach Ansicht des BGH durchaus zulässig - es genügt hier beispielsweise die Formulierung, daß die Erforderlichkeit „im allgemeinen“ nach X Jahren erforderlich wird.
BGH - Az: VIII ZR 361/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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