| Eheähnliche Gemeinschaft |
| Nach Beendigung einer eheähnlichen
Gemeinschaft, in der beide Partner Partei des Mietvertrages sind, ist der
Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter allein, der in der
Wohnung bleiben will, das Mietverhältnis fortzusetzen.
LG Konstanz, Urt. vom 15.9.2000 – 1 S 95/00 N |