| Kaution und Bürgschaft |
| Der Mieter hatte eine Barkaution
in Höhe von mehr als drei Monatsmieten geleistet. Darüber hinaus
hatte ein Verwandter eine selbstschuldnerische Bürgschaft für
alle Forderungen, z. B. rückständige Mieten, Betriebskosten,
Heizkosten, Schönheitsreparaturen, usw." übernommen. Die Bürgschaft
sollte gemäs mietvertraglicher Vereinbarung Bestandteil des Mietvertrages
sein.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses verrechnete der Vermieter einen Teil offener Forderungen gegen den Mieter mit der Barkaution. Da die Barkaution für die Gesamtforderungen nicht ausreichte, verlangte er vom Bürgen den verbleibenden Teilbetrag. Der Bürge verweigerte die Zahlung. Die Klage des Vermieters auf Zahlung der die Barkaution übersteigenden offenen Forderungen wurde vom Gericht abgewiesen. Es führte dazu aus: Gemäs § 550 b Absatz 1 Satz 1 BGB darf eine Mietsicherheit bei einem Wohnraummietverhältnis das Dreifache des monatlichen Mietzinses nicht übersteigen Nebenkosten, über die gesondert abzurechnen ist, bleiben nach Satz dieser Vorschrift ausser Betracht. Da dem Sicherungsbedürfnis des Vermieters durch § 550 b BGB zum Schutze des Mieters eine Grenze gesetzt ist, darf neben einer Barkaution nur dann und insoweit eine Bürgschaft verlangt werden, als die Barkaution und die Bürgschaft zusammen drei Monatsmieten nicht übersteigen. Anmerkung:
AG Tiergarten 6 C 571/97 Quelle: Berliner Mieterbund |