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Rückgabe der Mietkaution

Es gibt nach der Rechtsprechung keine feste Frist für die Rückgabe der Mietkaution nach Vertragsende. Im allgemeinen wird dem Vermieter eine Abrechnungsfrist von 3 bis 6 Monaten zugebilligt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann diese Frist aber in Einzelfällen noch länger sein.
Stehen lediglich noch etwaige Betriebskostennachzahlungen im Raum, so muß der Mieter aber nicht unbedingt bis zur Betriebskostenabrechnung warten. Dies gilt vor allem dann, wenn das Mietverhältnis schon am Anfang eines Jahres beendet wird und der Vermieter die Abrechnung für dieses Jahr gem. § 556 Abs. 3 BGB erst bis zum Ende des darauf folgenden Jahres schuldet, weil die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr entspricht. In diesen Fällen kann der Mieter schon vorher verlangen, daß sämtliche bereits fälligen Gegenforderungen abgerechnet und die Kaution bis auf den Betrag einer möglichen - noch nicht fälligen - Nachzahlung herausgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kaution in Form einer Bankbürgschaft gestellt worden ist.
Ist seit dem Ende des Mietverhältnisses bereits ein Jahr vergangen, kann der Mieter also verlangen, daß der Vermieter alle Gegenforderungen bis auf die Betriebskosten abrechnet und, sofern keine sonstigen Gegenforderungen bestehen, auf seine Rechte aus der Bürgschaft bis auf den Betrag einer etwaigen Nachzahlung verzichtet bzw. über die gestellte Kaution abrechnet.

Rechtsprechung hierzu:

1. Das Recht, zu bestimmen, wie eine Kaution auf seine Ansprüche aus einem Mietverhältnis zu verrechnen ist, steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter als Kaution eine Mietbürgschaft gestellt hat.
2. Vor Ablauf einer Abrechnungsfrist von drei bis sechs Monaten sind Verrechnungsversuche des Mieters i.d.R. bedeutungslos, weil er noch keinen fälligen Rückforderungsanspruch hat.
3. Auch der Mieter, der als Sicherheit eine Bankbürgschaft gestellt hat, muß nach einem Zugriff des Vermieters auf die Bürgschaft abwarten, bis dieser eine endgültige Abrechnung erteilt hat.
4. Nimmt der Vermieter den Bürgen unter Übermittlung einer Forderungsaufstellung auf Zahlung der Bürgschaftssumme in Anspruch, so liegt hierin ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig noch keine den Vermieter bindende endgültige Kautionsabrechnung, so daß der Vermieter nicht gehindert ist, die eingezogene Bürgschaft auf andere Mietforderungen zu verrechnen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1999 - 10 U 72/98
DWW 2000, 92

5. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05
NJW 2006, 1422

6. Der Anspruch auf Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren.
LG Duisburg, Urteil vom 28.03.2006 - 13 S 334/05
BeckRS 2006, 07413

7. Der Zwangsverwalter einer Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet, selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. 6. 2001 noch nicht heranzuziehen sind.
BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03
NJW 2003, 3342

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