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Rückgabe der MietkautionEs gibt nach der
Rechtsprechung keine feste Frist für die Rückgabe der Mietkaution
nach Vertragsende. Im allgemeinen wird dem Vermieter eine Abrechnungsfrist
von 3 bis 6 Monaten zugebilligt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann diese
Frist aber in Einzelfällen noch länger sein.
Stehen lediglich noch etwaige Betriebskostennachzahlungen im Raum, so muß der Mieter aber nicht unbedingt bis zur Betriebskostenabrechnung warten. Dies gilt vor allem dann, wenn das Mietverhältnis schon am Anfang eines Jahres beendet wird und der Vermieter die Abrechnung für dieses Jahr gem. § 556 Abs. 3 BGB erst bis zum Ende des darauf folgenden Jahres schuldet, weil die Abrechnungsperiode dem Kalenderjahr entspricht. In diesen Fällen kann der Mieter schon vorher verlangen, daß sämtliche bereits fälligen Gegenforderungen abgerechnet und die Kaution bis auf den Betrag einer möglichen - noch nicht fälligen - Nachzahlung herausgegeben wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kaution in Form einer Bankbürgschaft gestellt worden ist. Ist seit dem Ende des Mietverhältnisses bereits ein Jahr vergangen, kann der Mieter also verlangen, daß der Vermieter alle Gegenforderungen bis auf die Betriebskosten abrechnet und, sofern keine sonstigen Gegenforderungen bestehen, auf seine Rechte aus der Bürgschaft bis auf den Betrag einer etwaigen Nachzahlung verzichtet bzw. über die gestellte Kaution abrechnet. Rechtsprechung hierzu: 1. Das Recht, zu bestimmen,
wie eine Kaution auf seine Ansprüche aus einem Mietverhältnis
zu verrechnen ist, steht dem Vermieter auch zu, wenn der Mieter als Kaution
eine Mietbürgschaft gestellt hat.
5. Die Mietkaution sichert
auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis
und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen
aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden
Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der
Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm
zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten
ist.
6. Der Anspruch auf Zahlung
der im Mietvertrag vereinbarten Kaution verjährt nach § 195 BGB
in drei Jahren.
7. Der Zwangsverwalter einer
Mietwohnung ist dem Mieter gegenüber, wenn die sonstigen Voraussetzungen
gegeben sind, zur Herausgabe einer von diesem geleisteten Kaution verpflichtet,
selbst wenn der Vermieter dem Zwangsverwalter die Kaution nicht ausgefolgt
hat. Dies gilt auch dann, wenn für die Verpflichtungen des Zwangsverwalters
die Vorschriften des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. 6. 2001 noch nicht
heranzuziehen sind.
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