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Anspruch auf Mietkaution verjährt in drei Jahren

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Mietkaution verjährt innerhalb von drei Jahren.

Gemäß § 194 I BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu fordern, der Verjährung. Bei dem Kautionsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, ein Tun zu fordern, nämlich eine Mietsicherheit (z.B. durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme) zu stellen. Weder handelt es sich um ein nicht der Verjährung unterliegendes (absolutes) Recht oder eine Rechtsstellung, noch greift der Ausnahmetatbestände des § 194 II BGB ein.

Auch die Tatsache, dass der Mieter nach herrschender Meinung dazu verpflichtet ist, die Mietsicherheit wiederaufzufüllen, wenn sich der Vermieter während des Mietverhältnisses berechtigterweise aus der Mietsicherheit befriedigt, steht der Verjährbarkeit des Anspruches auf Stellung einer Mietsicherheit nicht entgegen. Wenn der Vermieter auf die Mietsicherheit zugreift, lebt nicht der alte Anspruch auf Stellung der Mietsicherheit auf. Vielmehr entsteht ein neuer Anspruch auf Ergänzung der Sicherheit, der wiederum einer eigenen Verjährungsfrist unterliegt.

Soweit vertreten wird, dass der Anspruch auf Zahlung der Kaution auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses noch geltend gemacht werden kann, so folgt daraus nur, dass in der verspäteten Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung der Kaution nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen Treu und Glauben gesehen werden kann. Hiervon unberührt ist indes die Frage, ob der Anspruch verjährt.

Dass die Verjährung nach dem neuen Verjährungsrecht bereits nach drei Jahren eintritt, setzt den Vermieter auch nicht unnötig unter Druck. Er ist nicht gezwungen zur Vermeidung der Verjährung eine Mietsicherheit zu fordern, deren Stellung er sich für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten möchte. In diesem Fall kann er mit dem Mieter ein Stillhalteabkommen schließen, durch das die Verjährung gemäß § 205 BGB gehemmt wird.

Gegen die drohende Verjährung kann der Vermieter sich auch durch rechtzeitige Klageerhebung, durch einen mieterseitigen schriftlichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung oder aber durch ein schriftliches Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs durch den Mieter schützen. Beim Anerkenntnis des Zahlungsanspruchs beginnt die Verjährungsfrist erneut.


LG Duisburg, 28.03.2006 - Az: 13 S 334/05

ECLI:DE:LGDU:2006:0328.13S334.05.00

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