Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenBei einem Sicherungsinteresse besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses ein Anspruch auf Erbringung der
Sicherheitsleistung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch des Vermieters auf Erbringung der Sicherheitsleistung erlischt nicht mit der Beendigung des
Mietvertrags. Der Vermieter hat solange einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution, wie ihm aus dem beendeten Mietvertrag noch Ansprüche gegen den Mieter zustehen, da die Kaution ihren Rechtsgrund letztlich in der Sicherungsabrede findet.
Voraussetzung ist lediglich das Fortbestehen des Sicherungsbedürfnisses nach Mietvertragsende. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 nochmals ausdrücklich bestätigt und klargestellt, dass kein Rechtsgrund dafür besteht, den Vermieter hinsichtlich der Kaution nur deswegen, weil der Vertrag beendet ist, auf den in seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen häufig umstrittenen und schwieriger durchsetzbaren Zahlungs- bzw. Ersatzanspruch selbst zu verweisen (BGH, 22.11.2011 - Az: VIII ZR 65/11).
Der Vermieter kann also wahlweise seinen Zahlungsanspruch oder den Anspruch auf die Sicherheitsleistung geltend machen. Der Bundesgerichtshof erkennt damit das Interesse des Vermieters an der erleichterten Interessenverfolgung an, da der Anspruch auf Leistung der Sicherheit nach dem Inhalt des Vertrags im Regelfall keiner weiteren Begründung bedarf.
Der Anspruch erlischt erst, wenn feststeht, dass aus dem Mietverhältnis keine Ansprüche gegen den Mieter mehr bestehen. Entscheidend ist also, ob noch ein Sicherungsbedürfnis besteht, wofür es genügt, dass der Vermieter die Umstände vorträgt, aus denen sich Zahlungsansprüche ergeben, wobei keine Bezifferung erforderlich ist, um das Sicherungsinteresse aufzuzeigen.
Dem steht auch nicht der mit Zahlung sofort begründete Anspruch auf
Rückzahlung der Kaution entgegen. Zwar ist anerkannt, dass der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution nach Ablauf einer - häufig mit sechs Monaten bemessenen - Prüfungsfrist fällig wird. Hat sich der Mieter durch Nichtzahlung der Kaution aber vertragsuntreu verhalten, soll der Vermieter erst nach Erhalt der Kaution und nicht bereits sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses zur Abrechnung verpflichtet sein. Entscheidend hinzu tritt: Der Rückzahlungsanspruch des Mieters wird erst dann fällig, wenn - neben dem Ablauf der Prüffrist - auch kein Sicherungsinteresse des Vermieters mehr besteht; dem Vermieter darf also keine Forderung aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen der er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.