| Ehevertrag darf nicht unangemessen benachteiligen! |
| Es ist von unangemessener
Benachteiligung der Ehefrau auszugehen, wenn mittels Ehevertrag Gütertrennung,
Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie gegenseitigem
Unterhalt vereinbart wird, damit eine Vermögensverschleuderung durch
die schwer alkoholabhängige und nach zwei Suizidversuchen psychiatrisch
untergebrachte Ehefrau vermieden werden kann. Daher ist ein solcher Ehevertrag
entweder insgesamt nichtig oder in wesentlichen Punkten anpassungsbedürftig.
Es ist in jedem Fall eine angemessene Versorgung der Ehefrau sicherzustellen.
AG Rheine, 20.2.2004 - Az: 18 F 47/03 |