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Ehevertrag darf nicht unangemessen benachteiligen!
Es ist von unangemessener Benachteiligung der Ehefrau auszugehen, wenn mittels Ehevertrag Gütertrennung, Ausschluß von Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie gegenseitigem Unterhalt vereinbart wird, damit eine Vermögensverschleuderung durch die schwer alkoholabhängige und nach zwei Suizidversuchen psychiatrisch untergebrachte Ehefrau vermieden werden kann. Daher ist ein solcher Ehevertrag entweder insgesamt nichtig oder in wesentlichen Punkten anpassungsbedürftig. Es ist in jedem Fall eine angemessene Versorgung der Ehefrau sicherzustellen.

AG Rheine, 20.2.2004 - Az: 18 F 47/03