Scheidung: unkompliziert, günstig und schnell - ➠ jetzt informierenWenn die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt miteinander verheiratet sind, steht ihnen die elterliche Sorge von Anfang an gemeinsam zu. Entscheidungen müssen daher gemeinsam getroffen werden.
Unverheirate Väter können das Mitsorgerecht für ihre Kinder erhalten - und zwar auch gegen den Willen der Kindsmutter - wenn das Kindeswohl dem nicht entgegensteht.
Bei Trennung oder Scheidung der Eltern bleibt die elterliche Sorge zunächst bei beiden Eltern gemeinsam. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann der Elternteil, bei dem das Kind sich normalerweise aufhält, allein entscheiden.
Sind die Eltern in den Grundsätzen der Erziehung und nicht nur in Einzelfragen weder konsensfähig noch konsenswillig, ist einem der Elternteile die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Auskunftsrecht
Jeder Elternteil kann vom anderen bei berechtigtem Interesse
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Auskunft braucht sich nur auf die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu erstrecken. Darunter fallen insbesondere gesundheitliche, schulische und berufliche Entwicklungen, Liebhabereien und Erziehungsprobleme.
Das Kind kann den verlangten Informationen erfolgreich widersprechen, wenn diese höchstpersönlicher Natur sind und das Kind nach der erreichten Entwicklungsstufe darüber selbst verantwortlich entscheiden kann.
Sorgerecht und das Kindeswohl
Wird das körperliche, seelische oder geistige
Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch die Art und Weise, wie die Eltern oder ein Elternteil die elterliche Sorge ausüben,
gefährdet, trifft das Familiengericht die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen, wenn die Eltern selbst dazu nicht in der Lage sind oder nichts unternehmen wollen.
Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern das Kind schuldhaft vernachlässigen oder ob sie der Erziehungsaufgabe einfach nicht gewachsen sind. Möglich ist auch, dass das Kind durch einen Dritten gefährdet wird und die Eltern nichts unternehmen.
Als äußerste Maßnahme kann das Familiengericht, je nachdem, von wem die Gefährdung des Kindes ausgeht, beiden Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entziehen.
Urlaub und das Sorgerecht
Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern gilt, dass der Elternteil, der das Kind während der Ausübung des ihm zustehenden Umgangsrechts bei sich hat, über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung in diesem Zeitabschnitt entscheiden kann.
Bei (kurzen)
Reisen, die nicht ins EU-Ausland führen, gibt es daher in aller Regel keine Probleme. Bei längeren Aufenthalten und/oder Fernreisen ist ein Konsens notwendig, denn dann handelt es sich um eine Sorgesache. Der sicherste Weg ist jedoch eine grundsätzliche Abstimmung der Elternteile.
Hat der verreisende Elternteil das alleinige Sorgerecht, so kann frei über den Urlaub entschieden werden.
Hat der verreisende Elternteil kein Sorgerecht, so ist nicht in jedem Fall die Erlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich.
Tod eines sorgeberechtigten Elternteils
Beim
Tod eines Elternteils geht das Sorgerecht auf den überlebenden Elternteil über. Dies geschieht automatisch, wenn bis zum Tod des Elternteils beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge waren.
Wurde die elterliche Sorge zuvor vom Familiengericht dem verstorbenen Elternteil allein übertragen, prüft das Familiengericht, ob es mit dem Kindeswohl vereinbar ist, die elterliche Sorge nunmehr auf den anderen Elternteil zu übertragen.
Eine Sorgerechtsverfügung ermöglicht es dem Sorgeberechtigten vorsorglich festzulegen, wer die Vormundschaft im Todesfall übernehmen soll.
Letzte Änderung:
20.05.2025