An der gemeinsamen elterlichen Sorge ändert sich zunächst nichts, wenn die Eltern dauernd getrennt leben. In diesem Fall kann aber jeder Elternteil beim Familiengericht die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen. Diesem Antrag wird dann entsprochen, wenn entweder der andere Elternteil und das betroffene Kind - falls es mindestens 14 Jahre alt ist - damit einverstanden sind oder aber das beantragte alleinige Sorgerecht dem Kindeswohl am besten entspricht (
§ 1671 BGB).
Steht den getrennt lebenden Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen sie sich über grundsätzliche Fragen, die das Kind betreffen, verständigen. Über Angelegenheiten des täglichen Lebens kann dagegen der Elternteil, bei dem das Kind sich normalerweise aufhält, allein entscheiden (
§ 1687 BGB). Zur Entscheidung über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, die während eines Aufenthalts des Kindes beim anderen Elternteil, etwa während eines Besuches, anfallen, ist dieser Elternteil zuständig.