Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 393.191 Anfragen

Urlaub mit dem Kind – wer entscheidet?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Urlaubsreisen eines Elternteils mit seinem Kind sind mittlerweile alltäglich. Aber nicht immer sind beide Elternteile mit einem geplanten Urlaubsziel einverstanden. Bei der rechtlichen Beurteilung solcher Meinungsverschiedenheiten kommt es darauf an, ob das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern gemeinsam zustehen oder nicht.

Gemeinsames Sorgerecht

Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern gilt, dass der Elternteil, der das Kind während der Ausübung des ihm zustehenden Umgangsrechts bei sich hat, über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung in diesem Zeitabschnitt entscheiden kann (§ 1687 Abs. 1 Satz 4, § 1687a BGB). Das betrifft auch die Urlaubsplanung – jedoch in Grenzen. Denn bei Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ist gegenseitiges Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.

Bei (kurzen) Reisen, die nicht ins EU-Ausland führen, gibt es daher in aller Regel keine Probleme. Denn dann handelt es sich bei der Entscheidung, ob das Kind die Reise antritt, um eine Regelung bzw. Ausgestaltung des Umgangs(-ortes). Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht (KG, 23.06.2017 - Az: 13 WF 97/17, 13 WF 96/17).

Bei längeren Aufenthalten und/oder Fernreisen ist ein Konsens notwendig, denn dann handelt es sich um eine Sorgesache. Dennoch gibt es auch hier Entscheidungen, die solche Reisen in Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung für eine Alltagsentscheidung halten (z.B. für Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand - KG, 01.02.2017 - Az: 13 UF 163/16)

Erteilt der andere Elternteil zu der konkreten Reise seine Zustimmung nicht, so bleibt nur die Möglichkeit, nach § 1628 BGB die Übertragung der spezifischen Entscheidungskompetenz durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Doch aus das ist nicht so einfach - hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis) für zu gefährlich, kann dies einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen (OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16; KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16; AG Fürstenfeldbruck, 30.08.2006 - Az: 1 F 956/05).

Selbst bei Reisen ins EU-Ausland ist es nicht zwingend so, dass kein Einvernehmen erforderlich ist. Eine Reise nach Paris während der Gelbwestenproteste dürfte durchaus auch von beiden Elternteilen zu genehmigen sein.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich
Stand: 03.06.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom WDR2 Mittagsmagazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.191 Beratungsanfragen

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne

Verifizierter Mandant

Vielen Dank , allein die Unterstützung in meinem Fall wie ich vorgehen muss , finde ich professionell und kompetent
Hussain

Verifizierter Mandant