Urlaubsreisen eines Elternteils mit seinem Kind sind mittlerweile alltäglich. Aber nicht immer sind beide Elternteile mit einem geplanten Urlaubsziel einverstanden. Bei der rechtlichen Beurteilung solcher Meinungsverschiedenheiten kommt es darauf an, ob das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht den Eltern gemeinsam zustehen oder nicht.
Bei (kurzen) Reisen, die nicht ins EU-Ausland führen, gibt es daher in aller Regel keine Probleme. Denn dann handelt es sich bei der Entscheidung, ob das Kind die Reise antritt, um eine Regelung bzw. Ausgestaltung des Umgangs(-ortes). Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht (KG, 23.06.2017 - Az: 13 WF 97/17, 13 WF 96/17).
Bei längeren Aufenthalten und/oder Fernreisen ist ein Konsens notwendig, denn dann handelt es sich um eine Sorgesache. Dennoch gibt es auch hier Entscheidungen, die solche Reisen in Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung für eine Alltagsentscheidung halten (z.B. für Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand - KG, 01.02.2017 - Az: 13 UF 163/16)
Erteilt der andere Elternteil zu der konkreten Reise seine Zustimmung nicht, so bleibt nur die Möglichkeit, nach § 1628 BGB die Übertragung der spezifischen Entscheidungskompetenz durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Doch aus das ist nicht so einfach - hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis) für zu gefährlich, kann dies einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen (OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16; KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16; AG Fürstenfeldbruck, 30.08.2006 - Az: 1 F 956/05).
Selbst bei Reisen ins EU-Ausland ist es nicht zwingend so, dass kein Einvernehmen erforderlich ist. Eine Reise nach Paris während der Gelbwestenproteste dürfte durchaus auch von beiden Elternteilen zu genehmigen sein.
Gemeinsames Sorgerecht
Bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern gilt, dass der Elternteil, der das Kind während der Ausübung des ihm zustehenden Umgangsrechts bei sich hat, über Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung in diesem Zeitabschnitt entscheiden kann (§ 1687 Abs. 1 Satz 4, § 1687a BGB). Das betrifft auch die Urlaubsplanung - jedoch in Grenzen. Denn bei Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ist gegenseitiges Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Elternteile erforderlich.Bei (kurzen) Reisen, die nicht ins EU-Ausland führen, gibt es daher in aller Regel keine Probleme. Denn dann handelt es sich bei der Entscheidung, ob das Kind die Reise antritt, um eine Regelung bzw. Ausgestaltung des Umgangs(-ortes). Der Ort, an dem der Umgang stattfinden soll, wird bis zur Grenze der Kindeswohlverträglichkeit vom Umgangsberechtigten bestimmt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um die Wahl des Ortes für den Ferienumgang geht (KG, 23.06.2017 - Az: 13 WF 97/17, 13 WF 96/17).
Bei längeren Aufenthalten und/oder Fernreisen ist ein Konsens notwendig, denn dann handelt es sich um eine Sorgesache. Dennoch gibt es auch hier Entscheidungen, die solche Reisen in Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung für eine Alltagsentscheidung halten (z.B. für Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand - KG, 01.02.2017 - Az: 13 UF 163/16)
Erteilt der andere Elternteil zu der konkreten Reise seine Zustimmung nicht, so bleibt nur die Möglichkeit, nach § 1628 BGB die Übertragung der spezifischen Entscheidungskompetenz durch gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Doch aus das ist nicht so einfach - hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes aus nachvollziehbaren Gründen (z.B. wenn die konkrete Gefahr einer Entführung des Kindes oder seiner Zurückhaltung im außereuropäischen Ausland besteht, bei einer beabsichtigten Reise in politische Krisengebiete, wenn für die zu besuchende Region im Ausland Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen oder bei weiten Reisen in einen dem Kind nicht vertrauten, fremden Kulturkreis) für zu gefährlich, kann dies einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen (OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16; KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16; AG Fürstenfeldbruck, 30.08.2006 - Az: 1 F 956/05).
Selbst bei Reisen ins EU-Ausland ist es nicht zwingend so, dass kein Einvernehmen erforderlich ist. Eine Reise nach Paris während der Gelbwestenproteste dürfte durchaus auch von beiden Elternteilen zu genehmigen sein.
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Stand: (letzte Änderung: 27.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Bei gemeinsamem Sorgerecht ist für Alltagsentscheidungen während der Umgangszeit keine Zustimmung erforderlich. Bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, wie etwa bestimmten Fernreisen, ist ein Konsens zwingend. Kurzreisen oder Urlaub innerhalb der EU gelten oft als Alltagsgestaltung, während bei Fernreisen oder Krisengebieten das Einvernehmen nötig sein kann (vgl. KG, 23.06.2017 - Az: 13 WF 97/17, 13 WF 96/17; KG, 01.02.2017 - Az: 13 UF 163/16).
Wenn keine Einigung erzielt wird, kann nach § 1628 BGB die Übertragung der alleinigen Entscheidungskompetenz bei Gericht beantragt werden. Eine solche Übertragung kann jedoch abgelehnt werden, wenn die Reise für das Kind aufgrund von Sicherheitsrisiken, Krisengebieten oder Entführungsgefahren zu gefährlich erscheint (vgl. OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16; KG, 01.08.2016 - Az: 13 UF 106/16; AG Fürstenfeldbruck, 30.08.2006 - Az: 1 F 956/05).
An Flughäfen und Grenzübergängen führen Grenzschutzbeamte vermehrt Kontrollen durch, um Kindesentziehungen zu verhindern. Insbesondere wenn ein Elternteil allein mit dem Kind verreist, kann eine schriftliche Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils helfen, Verzögerungen oder das Scheitern des Urlaubs zu vermeiden.
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