Über die bestehenden Umgangsformen hinausreichende Umgangsrechte des Vaters bei besonderen Ereignissen können nicht immer berücksichtigt werden, da die Umgangsformen sich nach dem Kindeswohl bestimmen.
Würden weitere Umgangsrechte aufgrund anhaltenden Streites zwischen den Eltern lediglich zu erneuten Auseinandersetzungen führen, so sind diese für das Kindeswohl wenig förderlich.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts gebietet der seit Jahren anhaltende Streit der Kindeseltern die Abänderung ihrer mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als gerichtliche Entscheidung übernommenen
Umgangsvereinbarung. Der Beschluss beschränkte sich angesichts der einvernehmlichen Umgangsregelung für 2004 lediglich auf die Beibehaltung der sich hieraus ergebenden Grundsätze für die Zukunft, wobei ihm zu Grunde lag, dass die Parteien in der Lage sind, die Einzelheiten einer künftigen Umgangsgestaltung ab 2005 in eigener Verantwortung zu treffen.
Nach Erlass der Entscheidung ist es den Eltern nicht gelungen, Einvernehmen über Einzelheiten der Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und den Kindern herzustellen. Selbst gerichtliche Vermittlungsversuche sind gescheitert. In die Auseinandersetzungen der Eltern sind auch ihre Kinder einbezogen worden, in deren wohlverstandenem Interesse es deshalb nunmehr gem.
§ 1696 Abs. 1 BGB geboten ist, die bisherige - weitestgehend auf der eigenverantwortlichen Entscheidungsfindung der Eltern basierende - Umgangsregelung abzuändern und die konkrete Art und Weise des Umgangs zu regeln.
Art und Umfang des
Umgangs der Kinder mit dem Vater haben sich nicht primär an Elterninteressen, sondern am Kindeswohl zu orientieren. Die Bestimmung in
§ 1684 Abs. 1 BGB stellt klar, dass es sich beim Umgang mit den Eltern in erster Linie um ein Recht des Kindes an Aufbau und Erhalt der für sein Wohl erforderlichen Beziehung zum nicht betreuenden Elternteil und eine diesem Recht korrespondierende Pflicht der betroffenen Eltern handelt.
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