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Gemeinsame elterliche Sorge und die Urlaubsreise mit einem Elternteil

Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge unterfällt die Entscheidung, mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei durchzuführen, unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen (Sommer 2016) nicht der Alleinentscheidungsbefugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen.


OLG Frankfurt, 21.07.2016 - Az: 5 UF 206/16

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