Wenn die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt miteinander verheiratet sind, steht ihnen die elterliche Sorge von Anfang an gemeinsam zu (
§ 1626 BGB).
Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden. Können sich die Eltern über einen einzelnen Punkt oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten nicht einigen, kann das Familiengericht, wenn es dabei um wichtige Dinge geht, die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber einem Elternteil übertragen (
1628 BGB).