Allgemeines
Der Abschluss einer
Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist i.a. zur Vorbereitung einer
einverständlichen Ehescheidung unverzichtbar, da es - von ganz einfach
gelagerten Fällen abgesehen - regelmäßig Punkte außerhalb
der eigentlichen Scheidungsfrage gibt, über die Rechtsklarheit hergestellt
werden sollte. Bei einer (offenen) Konventionalscheidung nach §
1566 I BGB verlangt das Gesetz sogar ausdrücklich (§ 630
ZPO), dass sich die Ehegatten über Fragen des Sorge- und Umgangsrecht
in Bezug auf gemeinsame Kinder, über die nacheheliche Regelung des
Kindes- und des Ehegattenunterhalts sowie über die Rechtsverhältnisse
an der Ehewohnung und am Hausrat geeinigt haben und dass - soweit erforderlich
- in diesen Bereichen auch Vollstreckungstitel vorliegen. Andernfalls soll
die Ehe nicht geschieden werden.