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Führerschein-Umtausch im EU-Ausland: Kein Freifahrtschein nach Entzug in Deutschland

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Anerkennung eines EU-Führerscheins abzulehnen, der durch Umtausch einer zuvor im Inland sofort vollziehbar entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erworben wurde. Eine Anerkennungspflicht besteht nur, wenn der Erteilung eine Eignungsprüfung vorangegangen ist.

Umtausch einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis im EU-Ausland und Recht zum Gebrauch im Inland

Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Inland grundsätzlich Kraftfahrzeuge führen, sofern sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz haben (§ 29 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dieses Recht gilt jedoch nicht für Personen, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV). Die Behörde kann die fehlende Berechtigung durch feststellenden Verwaltungsakt festhalten (§ 29 Abs. 3 Satz 2 FeV).

Streitig war vorliegend, ob dies auch dann gilt, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nicht neu erworben, sondern durch Umtausch einer entzogenen deutschen Fahrerlaubnis erlangt wurde. Im zu entscheidenden Fall wurde einer Person wegen Erreichens von zehn Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis entzogen. Die Entziehung war kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 4 Abs. 9 StVG), aber noch nicht bestandskräftig. Nach Wohnsitzverlegung in das Vereinigte Königreich wurde der deutsche Führerschein dort umgetauscht. Die Behörde stellte daraufhin fest, dass von dem britischen Führerschein im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf.

Welcher unionsrechtliche Maßstab gilt?

Maßgeblich ist die Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie), wenn die Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 erteilt wurde (Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Sie sieht in Art. 2 Abs. 1 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Dem Ausstellermitgliedstaat obliegt die Prüfung, ob die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen, insbesondere zu Wohnsitz und Fahreignung, erfüllt sind. Andere Mitgliedstaaten sind nicht befugt, dies nachzuprüfen; der Besitz eines Führerscheins gilt als Beweis, dass der Inhaber die Voraussetzungen am Tag der Ausstellung erfüllte (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06 und C-343/06; EuGH, 19.05.2011 - Az: C-184/10; EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10; EuGH, 23.04.2015 - Az: C-260/13).

Hiervon besteht eine Ausnahme: Nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG hat ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines Führerscheins abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat von einer Person erworben wurde, auf die im eigenen Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde. Als Ausnahme vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist die Vorschrift eng auszulegen (vgl. EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10; EuGH, 21.05.2015 - Az: C-339/14). Anders als die Vorgängerregelung in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, die den Mitgliedstaaten ein Ermessen einräumte, begründet sie eine Verpflichtung zur Ablehnung der Anerkennung.

Eine sofort vollziehbare, noch nicht bestandskräftige Entziehung sowie die amtliche Verwahrung des Führerscheins sind jedenfalls als Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift zu werten (vgl. EuGH, 13.10.2011 - Az: C-224/10).

Besteht eine Anerkennungspflicht bei einem umgetauschten Führerschein?

Ein Mitgliedstaat kann sich zwar nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen, um einer Person nach Ablauf einer Sperrfrist auf unbestimmte Zeit die Anerkennung jedes später in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu versagen. Andernfalls könnte eine Fahrerlaubnis nur noch in dem Mitgliedstaat erlangt werden, in dem sie zuvor entzogen wurde. Auch strengere nationale Erteilungsvoraussetzungen rechtfertigen allein keine Nichtanerkennung (vgl. EuGH, 26.06.2008 - Az: C-329/06 und C-343/06; EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10; EuGH, 26.04.2012 - Az: C-419/10).

Diese weitreichende Anerkennungspflicht gilt jedoch nicht für eine Fahrerlaubnis, die auf einem Umtausch nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG beruht. Nur eine vom Ausstellermitgliedstaat durchgeführte Eignungsprüfung behebt die mit der Entziehung geahndete Nichteignung. Könnte eine nationale Maßnahme dadurch umgangen werden, dass von einem Führerschein Gebrauch gemacht wird, ohne dass der Beweis der Eignung erbracht ist, würde dies die Sicherheit im Straßenverkehr gefährden (vgl. EuGH, 19.02.2009 - Az: C-321/07). Eine Anerkennungspflicht gilt daher nur für neu erworbene Fahrerlaubnisse, deren Erteilung eine Eignungsüberprüfung vorangegangen sein muss. Das ist bei der bloßen Ausstellung eines neuen Ausweises über die alte, im Inland entzogene Fahrerlaubnis oder bei einem bloßen Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis nicht der Fall (vgl. BVerwG, 29.01.2009 - Az: 3 C 31.07; BVerwG, 08.09.2011 - Az: 3 B 19.11).


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OVG Thüringen, 20.06.2018 - Az: 2 EO 154/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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