Erreicht ein Fahrerlaubnisinhaber im Fahreignungs-Bewertungssystem acht Punkte, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, ohne dass der Behörde ein Ermessen zusteht. Maßgeblich für die Berechnung ist nach dem Tattagprinzip der Zeitpunkt der letzten punkterelevanten Zuwiderhandlung; ein fehlerhaft zu niedrig oder zu hoch angegebener Punktestand in einer vorangegangenen Verwarnung ändert daran nichts, solange die Verwarnung als solche gerechtfertigt war.
Nach Eintritt der Tilgungsreife sind Eintragungen grundsätzlich zu löschen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Für bestimmte Entscheidungen - darunter rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße von mehr als 60 Euro - sieht § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG jedoch eine Überliegefrist von einem Jahr vor, bevor die Löschung erfolgt. Während dieser Überliegefrist dürfen die betreffenden Eintragungen nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG weiterhin zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG genutzt und übermittelt werden. Im Ergebnis bleiben damit auch solche Eintragungen verwertbar, deren Tilgungsfrist erst kurze Zeit nach dem für die Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt abläuft, sofern sie sich noch innerhalb der Überliegefrist befinden. Spätere Verringerungen des Punktestandes durch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
Wann ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen?
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sobald sich im Fahreignungs-Bewertungssystem acht oder mehr Punkte ergeben. In diesem Fall ist die Fahrerlaubnis zu entziehen; ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde nicht zu. Die Vorschrift knüpft damit an ein feststehendes Punktekonto an, dessen Berechnung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 4 StVG zu erfolgen hat.Nach welchem Zeitpunkt richtet sich die Berechnung des Punktestandes?
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Punktestandes ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit - das sogenannte Tattagprinzip. Dieses gilt insoweit uneingeschränkt fort; eine Orientierung am Zeitpunkt der behördlichen Kenntniserlangung ist ausschließlich im Rahmen der Übergangsregelung des § 4 Abs. 6 StVG von Bedeutung, nicht jedoch für die Bestimmung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts selbst. Punkte entstehen dabei gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG bereits mit Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit.Wie lange bleiben Verkehrsverstöße verwertbar?
Die Verwertbarkeit einzelner Eintragungen richtet sich nach § 29 StVG. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 StVG werden Zuwiderhandlungen nur berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt noch nicht abgelaufen war. Die Tilgungsfrist beträgt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a StVG zwei Jahre und sechs Monate für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, während besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b StVG einer fünfjährigen Tilgungsfrist unterliegen.Nach Eintritt der Tilgungsreife sind Eintragungen grundsätzlich zu löschen (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG). Für bestimmte Entscheidungen - darunter rechtskräftige Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße von mehr als 60 Euro - sieht § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG jedoch eine Überliegefrist von einem Jahr vor, bevor die Löschung erfolgt. Während dieser Überliegefrist dürfen die betreffenden Eintragungen nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG weiterhin zum Zweck der Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG genutzt und übermittelt werden. Im Ergebnis bleiben damit auch solche Eintragungen verwertbar, deren Tilgungsfrist erst kurze Zeit nach dem für die Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt abläuft, sofern sie sich noch innerhalb der Überliegefrist befinden. Spätere Verringerungen des Punktestandes durch nach dem maßgeblichen Zeitpunkt eintretende Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.
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VG Gelsenkirchen, 14.12.2018 - Az: 7 L 1728/18
ECLI:DE:VGGE:2018:1214.7L1728.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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