Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Corona-Pandemie und damit die Gefahr der Verbreitung von COVID-19 trotz des Auslaufens der vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite weiterhin bestehen.
Es besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und den Folgeänderungen wie auch mit den Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt, die der Verhütung von gravierenden Krankheiten und Todesfällen sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienen.
In Abwägung der Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.
Die in den §§ 17, 18, 18a und 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen stellen sich nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf infektionsschutzrechtliche Regelungen kann der Senat in den unterschiedlichen Regelungen für geimpfte und genesene Personen einerseits und ungeimpfte Personen andererseits eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht erkennen.
Der Einschätzung der besonderen Gefährlichkeit der Impfungen gegen Coronavirus SARS-CoV-2 steht in Widerspruch zu den Bewertungen der dazu mit besonderer Expertise ausgewiesenen nationalen und internationalen amtlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
Es besteht für den Senat kein Zweifel daran, dass der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 24. November 2021 und den Folgeänderungen wie auch mit den Beschränkungen für nicht geimpfte und genesene Personen legitime Ziele des Gesundheitsschutzes verfolgt, die der Verhütung von gravierenden Krankheiten und Todesfällen sowie der Abwendung einer Überlastung des Gesundheitssystems dienen.
In Abwägung der Gefährdungslagen und Grundrechtseingriffe hat der Verordnungsgeber mit der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung ein differenziertes System unterschiedlicher Kontaktbeschränkungen geschaffen.
Die in den §§ 17, 18, 18a und 28 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geregelten Beschränkungen für nicht geimpfte und nicht genesene Personen stellen sich nach einer summarischen Bewertung als verhältnismäßig dar.
Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes im Hinblick auf infektionsschutzrechtliche Regelungen kann der Senat in den unterschiedlichen Regelungen für geimpfte und genesene Personen einerseits und ungeimpfte Personen andererseits eine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende Ungleichbehandlung nicht erkennen.
Der Einschätzung der besonderen Gefährlichkeit der Impfungen gegen Coronavirus SARS-CoV-2 steht in Widerspruch zu den Bewertungen der dazu mit besonderer Expertise ausgewiesenen nationalen und internationalen amtlichen und wissenschaftlichen Einrichtungen.
OVG Thüringen, 13.01.2022 - Az: 3 EN 764/21
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