Juristischen Personen des Privatrechts fehlt es im Hinblick auf Bestimmungen zur Einhaltung des Mindestabstands, zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske und zu Zugangsbeschränkungen im Freizeitbereich an der erforderlichen Antragsbefugnis.
Bußgeldbescheide nach § 68 OWiG unterliegen auch in Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht der Prüfungskompetenz des Oberverwaltungsgerichts.
OVG Thüringen, 28.02.2022 - Az: 3 EN 118/22
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