Wer widerrechtlich Betäubungsmittel besitzt, kann von der Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert werden, ohne dass zusätzliche Anhaltspunkte für einen Konsum bestehen müssen. Legt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Wirkstoffkonzentration, einer Verkehrsteilnahme in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen (stRspr, vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 11 CS 23.1639). Steht die Nichteignung bereits zur Überzeugung der Behörde fest, unterbleibt die Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 7 FeV, und die Fahrerlaubnis ist unmittelbar zu entziehen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, 07.04.2022 - Az: 3 C 9.21).
Die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass über den Betäubungsmittelbesitz hinaus objektive Anhaltspunkte für einen Konsum vorliegen müssten (vgl. VGH Bayern, 28.08.2018 - Az: 11 ZB 17.1691). Systematisch folgt dies daraus, dass bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend ein ärztliches Gutachten anzuordnen wäre (vgl. Pause-Münch in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2025, § 14 FeV Rn. 76). Der Regelung liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der vergangene und aktuelle widerrechtliche Besitz auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hinweist (vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 11 CS 23.1639). Der Besitz allein ist jedoch noch kein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt, der die zwingende Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtfertigen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01).
Eine Ausnahme von der Cannabis-Rechtslage ist zu beachten: Nach früherer Rechtslage waren bei Cannabisbesitz zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - Az: 10 S 319/10). Cannabis gilt seit dem 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel.
Wann darf die Fahrerlaubnis wegen eines nicht vorgelegten Gutachtens entzogen werden?
Rechtsgrundlage der Entziehung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde kann dann nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken bestehen insbesondere, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen.Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Wirkstoffkonzentration, einer Verkehrsteilnahme in berauschtem Zustand und dem Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen (stRspr, vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 11 CS 23.1639). Steht die Nichteignung bereits zur Überzeugung der Behörde fest, unterbleibt die Gutachtensanordnung nach § 11 Abs. 7 FeV, und die Fahrerlaubnis ist unmittelbar zu entziehen.
Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen. Dieser Schluss ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, 07.04.2022 - Az: 3 C 9.21).
Genügt der Besitz von Betäubungsmitteln als Anlass für die Gutachtensanordnung?
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Der Besitz ist beispielsweise durch eine strafgerichtliche Verurteilung erwiesen (vgl. Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 14 FeV Rn. 17). Im zugrunde liegenden Fall beruhte die Anordnung auf mindestens 26 nachgewiesenen Erwerbsvorgängen von Methamphetamin.Die Vorschrift ist nicht dahin auszulegen, dass über den Betäubungsmittelbesitz hinaus objektive Anhaltspunkte für einen Konsum vorliegen müssten (vgl. VGH Bayern, 28.08.2018 - Az: 11 ZB 17.1691). Systematisch folgt dies daraus, dass bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte schon nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV zwingend ein ärztliches Gutachten anzuordnen wäre (vgl. Pause-Münch in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 1.12.2025, § 14 FeV Rn. 76). Der Regelung liegt die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass der vergangene und aktuelle widerrechtliche Besitz auf die Einnahme von Betäubungsmitteln hinweist (vgl. VGH Bayern, 15.01.2024 - Az: 11 CS 23.1639). Der Besitz allein ist jedoch noch kein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt, der die zwingende Anordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV rechtfertigen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - Az: 19 B 814/01).
Eine Ausnahme von der Cannabis-Rechtslage ist zu beachten: Nach früherer Rechtslage waren bei Cannabisbesitz zusätzliche Anhaltspunkte erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, 20.04.2010 - Az: 10 S 319/10). Cannabis gilt seit dem 01.04.2024 nicht mehr als Betäubungsmittel.
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VGH Bayern, 28.10.2026 - Az: 11 CS 26.1844
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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