Eine Fahrtenbuchauflage ist nur rechtmäßig, wenn die Ermittlungsbehörden zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers ausgeschöpft haben. Wird der Kreis möglicher Täter im Verfahrensverlauf erkennbar eingegrenzt, müssen die Behörden innerhalb dieses Personenkreises - z.B. durch Melderegisterabfragen - weiter ermitteln; unterbleibt dies, ist die Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.
Die Vorschrift dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Ziel ist es, durch die Fahrtenbuchpflicht sicherzustellen, dass künftige Verkehrsverstöße leichter aufgeklärt werden können. Die Maßnahme ist keine Sanktion, sondern ein präventives Mittel zur Sicherung der Verkehrssicherheit. Auch der rechtmäßige Gebrauch von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 55 Abs. 1, 52 Abs. 1 StPO steht einer Anordnung nach § 31a StVZO grundsätzlich nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung (VGH Bayern, 28.01.2015 - Az: 11 ZB 14.1129; BVerwG, 22.06.1995 - Az: 11 B 7.95; BVerfG, 07.12.1981 - Az: 2 BvR 1172/81) darf auch dann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Halter durch Ausübung dieser Rechte die Ermittlung des Fahrers verhindert.
Eine sofortige Kontrolle des Fahrzeugführers unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß ist in der Regel nicht zumutbar. Eine solche Erwartung widerspräche den tatsächlichen Möglichkeiten polizeilicher Einsatzplanung, da eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Verstöße organisatorisch und personell nicht leistbar wäre.
Das Unterlassen solcher Maßnahmen steht der Annahme einer „Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung“ entgegen. Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt, obwohl weitere sachgerechte Ermittlungen möglich und zumutbar gewesen wären, ist die Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht erfüllt. In diesem Fall ist eine darauf gestützte Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.
Sind die Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft, entfällt die Grundlage für eine Anordnung nach § 31a StVZO. Entsprechend sind auch die Folgeregelungen - wie zur Vorlage, Aufbewahrung und Kontrolle des Fahrtenbuchs - aufzuheben, da sie von der Rechtmäßigkeit der Hauptverfügung abhängen.
Welchem Zweck dient die Fahrtenbuchauflage?
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Zulassungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Verkehrsordnungswidrigkeit nicht möglich war. Voraussetzung ist, dass die Ermittlungsbehörden zuvor alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die verantwortliche Person festzustellen. Erst wenn diese Ermittlungen erfolglos geblieben sind, darf eine Fahrtenbuchauflage angeordnet werden.Die Vorschrift dient der vorbeugenden Gefahrenabwehr im Straßenverkehr. Ziel ist es, durch die Fahrtenbuchpflicht sicherzustellen, dass künftige Verkehrsverstöße leichter aufgeklärt werden können. Die Maßnahme ist keine Sanktion, sondern ein präventives Mittel zur Sicherung der Verkehrssicherheit. Auch der rechtmäßige Gebrauch von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 55 Abs. 1, 52 Abs. 1 StPO steht einer Anordnung nach § 31a StVZO grundsätzlich nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung (VGH Bayern, 28.01.2015 - Az: 11 ZB 14.1129; BVerwG, 22.06.1995 - Az: 11 B 7.95; BVerfG, 07.12.1981 - Az: 2 BvR 1172/81) darf auch dann ein Fahrtenbuch auferlegt werden, wenn der Halter durch Ausübung dieser Rechte die Ermittlung des Fahrers verhindert.
Welche Anforderungen gelten an die Ermittlungstätigkeit der Behörden?
Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, alle nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung des Fahrzeugführers zu treffen. Der Umfang dieser Ermittlungen richtet sich nach Art und Schwere des Verkehrsverstoßes, den zur Verfügung stehenden Mitteln sowie den Erfolgsaussichten weiterer Maßnahmen (VGH Bayern, 23.02.2009 - Az: 11 CS 08.2948). Zudem ist der Halter grundsätzlich unverzüglich - regelmäßig binnen zwei Wochen - zu informieren, um eine effektive Aufklärung zu ermöglichen (BVerwG, 14.05.1997 - Az: 3 B 28/97). Eine Ermittlung gilt nur dann als unmöglich, wenn die Behörden die ihnen obliegenden Nachforschungen vollständig und sachgerecht ausgeschöpft haben.Eine sofortige Kontrolle des Fahrzeugführers unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß ist in der Regel nicht zumutbar. Eine solche Erwartung widerspräche den tatsächlichen Möglichkeiten polizeilicher Einsatzplanung, da eine lückenlose Kontrolle sämtlicher Verstöße organisatorisch und personell nicht leistbar wäre.
Wann besteht eine Pflicht zu weiteren Ermittlungen?
Wird im weiteren Verlauf des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bekannt, dass der Kreis möglicher Täter auf wenige Personen beschränkt ist, müssen die Behörden innerhalb dieses eingegrenzten Personenkreises weiter ermitteln. Dazu gehören auch zumutbare und erfolgversprechende Ermittlungsansätze, wie etwa die Einsicht in Melderegisterdaten, sofern hierdurch datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht verletzt werden. Ermittlungen in Bezug auf nahe Angehörige sind insbesondere dann geboten, wenn konkrete Hinweise auf eine begrenzte Anzahl männlicher Verwandter bestehen und der Täterkreis daher klar umrissen ist.Das Unterlassen solcher Maßnahmen steht der Annahme einer „Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung“ entgegen. Wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist eingestellt, obwohl weitere sachgerechte Ermittlungen möglich und zumutbar gewesen wären, ist die Voraussetzung des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht erfüllt. In diesem Fall ist eine darauf gestützte Fahrtenbuchauflage rechtswidrig.
Sind die Ermittlungsmaßnahmen nicht ausgeschöpft, entfällt die Grundlage für eine Anordnung nach § 31a StVZO. Entsprechend sind auch die Folgeregelungen - wie zur Vorlage, Aufbewahrung und Kontrolle des Fahrtenbuchs - aufzuheben, da sie von der Rechtmäßigkeit der Hauptverfügung abhängen.
VG München, 10.12.2018 - Az: M 23 K 18.5205
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