Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach § 29a OWiG erfolgt in zwei Schritten: Zunächst ist der Wert des Erlangten zu ermitteln (notfalls unter Sicherheitsabschlag von mindestens 10 % zu schätzen), anschließend ist im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung der konkret für verfallen zu erklärende Betrag zu bestimmen. Bei internationalen Transporten kann der gesamte Transportlohn abgeschöpft werden, auch wenn nur auf einem Teilstück gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften verstoßen wurde.
Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden (vgl. BGH, 10.04.2017 - Az: 4 StR 299/16). Die unmittelbare Kausalbeziehung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur auf einem Teilstück der Strecke gegen deutsche Vorschriften verstoßen wird. Zwar ist nicht der Gesamttransport die mit Bußgeld bedrohte Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 OWiG, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist allein der jeweilige Verstoß. Eine Ursächlichkeit besteht jedoch auch dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken - kumulativ - herbeiführen. Festzustellen ist daher, ob bei den betreffenden Fahrten entweder der Abfahrts- oder der Zielort auf deutschem Boden lag. Vorliegend betraf dies Fahrten zweier Zugkombinationen, bei denen die Vorinstanz die Verfallsanordnung wegen unbekannter Abfahrts- und Zielorte abgelehnt hatte.
Verkehrsordnungswidrigkeit der Durchführung von Lkw-Transporten unter Überschreitung der zulässigen Fahrzeugbreite
Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach § 29a OWiG wird nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm grundsätzlich in zwei weiteren Schritten vollzogen (vgl. OLG Karlsruhe, 21.11.2017 - Az: 2 Rb 4 Ss 699/17). Insoweit ist zunächst der Wert des durch die Tat Erlangten und sodann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Ermessensentscheidung der konkret für verfallen zu erklärende Betrag zu bestimmen.Welche formalen Anforderungen gelten für die Begründung einer Entscheidung über den Verfall?
Auch die Begründung eines Beschlusses nach § 72 Abs. 5 OWiG, der die beantragte Verfallsanordnung ganz oder teilweise ablehnt, hat sich an den Voraussetzungen eines Urteils in Strafsachen zu orientieren (vgl. OLG Frankfurt, 01.03.2010 - Az: 2 Ss-OWi 577/09, 2 Ss OWi 577/09; OLG Hamburg, 02.06.2005 - Az: III - 28/05 - 3 Ss 20/05 OWi, III - 28/05, 3 Ss 20/05 OWi). Erforderlich ist nicht nur die Bezeichnung der als erwiesen angesehenen Tatsachen und der Umstände, aus denen sich das teilweise Fehlen der Verfallsvoraussetzungen ergibt. Es bedarf vielmehr einer nachvollziehbaren Darlegung, was dem Verfallsbeteiligten überhaupt vorgeworfen wird (vgl. BGH, BGHSt 337, 21). Dazu gehört die Darstellung der im Bußgeldbescheid aufgeführten Taten sowie der näheren Ausgestaltung der Fahrten in zeitlicher und örtlicher Hinsicht. Dass dem Rechtsbeschwerdegericht Verfahren und Inhalt aus einer früheren Entscheidung bekannt sind, entbindet den Tatrichter nicht von einer vollumfänglichen, in sich nachvollziehbaren und verständlichen Sachdarstellung. Fehlt es hieran, ist die Entscheidung aufzuheben; die Aufhebung erfasst auch den die Verfallsanordnung aussprechenden Teil, wenn dem Tatgeschehen Dauerdelikte zugrunde liegen könnten und eine getrennte Aburteilung von Einzelakten daher nicht in Betracht kommt. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache nach § 79 Abs. 6 OWiG an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverweisen.Kann bei internationalen Transporten der gesamte Transportlohn verfallen?
Nach § 29a OWiG kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Wert des Vorteils, der dem Betroffenen infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („dadurch“) muss eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen bußgeldbewehrter Handlung und erlangtem Vorteil bestehen.Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden (vgl. BGH, 10.04.2017 - Az: 4 StR 299/16). Die unmittelbare Kausalbeziehung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur auf einem Teilstück der Strecke gegen deutsche Vorschriften verstoßen wird. Zwar ist nicht der Gesamttransport die mit Bußgeld bedrohte Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 OWiG, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist allein der jeweilige Verstoß. Eine Ursächlichkeit besteht jedoch auch dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken - kumulativ - herbeiführen. Festzustellen ist daher, ob bei den betreffenden Fahrten entweder der Abfahrts- oder der Zielort auf deutschem Boden lag. Vorliegend betraf dies Fahrten zweier Zugkombinationen, bei denen die Vorinstanz die Verfallsanordnung wegen unbekannter Abfahrts- und Zielorte abgelehnt hatte.
Wann liegt eine Dauerordnungswidrigkeit vor und wie wirkt sie sich auf die Verjährung aus?
Eine Dauerordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den von ihm geschaffenen ordnungswidrigen Zustand aufrechterhält oder die bußgeldbewehrte Tätigkeit ununterbrochen fortsetzt, sodass sich der Vorwurf sowohl auf die Herbeiführung als auch auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes bezieht (vgl. OLG Düsseldorf, 25.09.1996 - Az: 2 Ss (OWi) 297/96, 2 Ss (OWi) 106/96 II; OLG Jena, 03.11.2005 - Az: 1 Ss 226/05; OLG Zweibrücken, 08.08.2001 - Az: 1 Ss 182/01; OLG Bamberg, 30.01.2014 - Az: 3 Ss OWi 284/13; OLG Koblenz, 23.04.2001 - Az: 1 Ss 29/01). Auch ein pflichtwidriges Unterlassen kann hierzu führen, wenn dadurch ermöglicht wird, dass durch fortlaufende selbständige Handlungen anderer Personen der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklicht wird (vgl. BayObLG, 10.03.1997 - Az: 3 ObOWi 8/97). Nicht ausreichend ist hingegen die ständige Wiederholung einer Ordnungswidrigkeit, wenn der vorschriftswidrige Zustand immer wieder beendet und anschließend erneut und selbständig neu begründet wird (vgl. Gürtler in Göhler, OWiG, Vor § 19 Rn. 20).Urteil freischalten
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OLG Karlsruhe, 04.07.2018 - Az: 1 Rb 10 Ss 220/17
ECLI:DE:OLGKARL:2018:0704.1RB10SS220.17.00
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