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Bußgeld wegen Rissen in der Bremsscheibe?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Risse in Bremsscheiben, die von kontrollierenden Beamten lediglich durch Inaugenscheinnahme festgestellt werden, begründen für sich genommen noch keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu Risslänge, -breite und -tiefe sowie eine Bewertung nach der einschlägigen Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen.

Wann kommt der Vorwurf der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit in Betracht?

Wird bei der Kontrolle eines Kraftfahrzeugs ein technischer Mangel festgestellt, ist klärungsbedürftig, ob dieser Mangel lediglich als erheblich im Sinne der Vorschriften über die Hauptuntersuchung einzustufen ist oder ob er darüber hinaus die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wesentlich beeinträchtigt. Die Abgrenzung ist praxisrelevant, da nur eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit die Weiterfahrt untersagt und einen entsprechenden Bußgeldtatbestand auslösen kann, während ein bloß erheblicher Mangel andere Rechtsfolgen nach sich zieht.

Zur Beurteilung von Rissen in Bremsscheiben existieren konkrete technische Vorgaben zu Risslänge, -breite und -tiefe, anhand derer die Qualität des Mangels zu bestimmen ist. Eine bloße Sichtprüfung durch kontrollierende Beamte, die sich allein auf Inaugenscheinnahme und dienstliche Erfahrung stützt, ohne die Risse zu vermessen, genügt diesen Anforderungen nicht. Ohne entsprechende Vermessung fehlt es an einer belastbaren tatsächlichen Grundlage für die Einordnung des Mangels.

Abgrenzung zwischen erheblichem Mangel und Verkehrsunsicherheit

Nach der Richtlinie für die Durchführung von Hauptuntersuchungen besteht bei erheblichen Mängeln lediglich eine potentielle Verkehrsgefährdung. Eine Verkehrsunsicherheit liegt hingegen erst dann vor, wenn der festgestellte Mangel eine unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellt. Die Einordnung eines Mangels als erheblich führt somit nicht automatisch zur Annahme einer Verkehrsunsicherheit; vielmehr bedarf es einer eigenständigen Prüfung anhand der genannten Richtlinie.

Wurde ein Fahrzeug kurz vor der Kontrolle bereits von einem Sachverständigen geprüft und dabei lediglich die unverzügliche Beseitigung eines Mangels angeordnet, ohne dass die Weiterfahrt untersagt wurde, ist dies bei der Bewertung der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen. Eine bei der Kontrolle vorgenommene abweichende Einschätzung durch bloßen Augenschein, die eine solche sachverständige Feststellung ohne nähere Auseinandersetzung mit deren Inhalt „überstimmt“, genügt den Anforderungen an den Nachweis einer Verkehrsunsicherheit nicht.

Können die vorgenannten Feststellungen - insbesondere zu den Maßen der Risse und in Auseinandersetzung mit einem vorliegenden Prüfgutachten - im Rahmen der Beweisaufnahme nicht getroffen werden, kann der Vorwurf der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht bestätigt werden. Im hier zu bewertenden Fall konnte fehlende Verkehrssicherheit trotz festgestellter Risse in den Bremsscheiben eines LKW der Klasse N2 mangels Vermessung und mangels Auseinandersetzung mit einem wenige Tage zuvor erstellten Prüfgutachten eines Sachverständigen nicht nachgewiesen werden.


AG Landstuhl, 31.05.2017 - Az: 2 OWi 4286 Js 1481/17

ECLI:DE:AGLANDS:2017:0531.2OWI4286JS1481.17.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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