Die Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP hängt nicht davon ab, dass Rohmessdaten gespeichert werden.
Eine Aussetzung des Bußgeldverfahrens wegen einer anderweitig anhängigen Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Tatgerichts und ist in Massenverfahren mit kurzer Verfolgungsverjährung regelmäßig nicht geboten.
Die Frist ist unangemessen kurz, wenn zwischen dem Hinweis und dem Hauptverhandlungstermin nur wenige Tage liegen, in die ein Wochenende fällt. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Zeitbedarf für eine Rücksprache des Verteidigers mit dem Betroffenen. Im konkreten Fall ging der Hinweis erst am Donnerstagnachmittag vor dem Montagstermin per Telefax ein.
Hinzu kam, dass das Telefax irrtümlich nicht an die Kanzlei des Verteidigers, sondern an eine Zweigstelle übermittelt wurde. Geht ein Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht ein, darf der Absender keine Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung erwarten. Erforderlich ist nur die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang (vgl. OLG Hamm, 24.01.2008 - Az: 3 Ws 34/08; OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - Az: 2 Ws 79/02). Umgekehrt kann das Gericht keine Eilmaßnahmen erwarten, wenn es bei einem Telefax irrtümlich nicht die dem Kanzleisitz zugeordnete Faxnummer verwendet. Die verspätete Kenntniserlangung des Verteidigers geht daher nicht zu Lasten des Betroffenen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei rechtzeitigem Hinweis seine Verteidigung anders geführt oder den Einspruch zurückgenommen hätte, ist das Urteil aufzuheben. Ob das Vorbringen zugleich den Anforderungen an eine Gehörsrüge genügt, kann offenbleiben, wenn die Rechtsbeschwerde ohnehin keiner Zulassung bedarf.
Der Verfahrensfehler betrifft nur die Schuldform. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben daher aufrechterhalten. Eine erneute Beweisaufnahme ist insoweit nicht erforderlich. Dies betrifft im konkreten Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h sowie Fahrereigenschaft, Tatzeit, Tatort, erfasstes Fahrzeug und Messverfahren.
Zur Begründung wird angeführt, dass auch andere anerkannte Messmethoden regelmäßig keine Messdaten speichern. Dies gilt etwa für das Lasermessgerät Riegl FG 21-P, für digitale Waagen, Entfernungsmesser, Thermometer und Geräte zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration. Weder Gerichte noch der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG) haben darin ein rechtsstaatliches Defizit gesehen.
Eine Aussetzung des Bußgeldverfahrens wegen einer anderweitig anhängigen Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Tatgerichts und ist in Massenverfahren mit kurzer Verfolgungsverjährung regelmäßig nicht geboten.
Wann ist ein Hinweis auf Vorsatz statt Fahrlässigkeit erforderlich?
Ist im Bußgeldbescheid keine Schuldform bezeichnet, ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird (vgl. OLG Jena, 30.10.1996 - Az: 1 Ss 171/96). Soll stattdessen wegen Vorsatzes verurteilt werden, ist nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO ein Hinweis auf die Änderung der Schuldform erforderlich. Dies gilt auch im Abwesenheitsverfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen (vgl. OLG Bamberg, 02.05.2017 - Az: 2 Ss OWi 293/17; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 74 Rdn. 16).Die Frist ist unangemessen kurz, wenn zwischen dem Hinweis und dem Hauptverhandlungstermin nur wenige Tage liegen, in die ein Wochenende fällt. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Zeitbedarf für eine Rücksprache des Verteidigers mit dem Betroffenen. Im konkreten Fall ging der Hinweis erst am Donnerstagnachmittag vor dem Montagstermin per Telefax ein.
Hinzu kam, dass das Telefax irrtümlich nicht an die Kanzlei des Verteidigers, sondern an eine Zweigstelle übermittelt wurde. Geht ein Schriftsatz bei einem unzuständigen Gericht ein, darf der Absender keine Eilmaßnahmen bei der Weiterleitung erwarten. Erforderlich ist nur die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang (vgl. OLG Hamm, 24.01.2008 - Az: 3 Ws 34/08; OLG Düsseldorf, 25.03.2002 - Az: 2 Ws 79/02). Umgekehrt kann das Gericht keine Eilmaßnahmen erwarten, wenn es bei einem Telefax irrtümlich nicht die dem Kanzleisitz zugeordnete Faxnummer verwendet. Die verspätete Kenntniserlangung des Verteidigers geht daher nicht zu Lasten des Betroffenen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene bei rechtzeitigem Hinweis seine Verteidigung anders geführt oder den Einspruch zurückgenommen hätte, ist das Urteil aufzuheben. Ob das Vorbringen zugleich den Anforderungen an eine Gehörsrüge genügt, kann offenbleiben, wenn die Rechtsbeschwerde ohnehin keiner Zulassung bedarf.
Der Verfahrensfehler betrifft nur die Schuldform. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben daher aufrechterhalten. Eine erneute Beweisaufnahme ist insoweit nicht erforderlich. Dies betrifft im konkreten Fall die Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h sowie Fahrereigenschaft, Tatzeit, Tatort, erfasstes Fahrzeug und Messverfahren.
Führt die fehlende Speicherung von Messdaten zu einem Beweisverwertungsverbot?
Bei standardisierten Messverfahren, insbesondere bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserscanner PoliScan M1 HP, begründet das Fehlen gespeicherter Messdaten kein Beweisverwertungsverbot. Der Messvorgang muss nicht rekonstruierbar sein. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht von einer nachträglichen Überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ab. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung nahezu aller Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, 27.09.2019 - Az: III-1 RBs 339/19; OLG Oldenburg, 09.09.2019 - Az: 2 Ss (OWi) 233/19; OLG Schleswig, 20.12.2019 - Az: II OLG 65/19; BayObLG, 09.12.2019 - Az: 202 ObOWi 1955/19; OLG Karlsruhe, 08.01.2020 - Az: 3 Rb 33 Ss 763/19; OLG Hamm, 13.01.2020 - Az: III-1 RBs 255/19; OLG Brandenburg, BeckRS 2020, 1077; OLG Bremen, 06.04.2020 - Az: 1 SsRs 10/20 (2 SsRs 10/20); OLG Jena, 23.09.2020 - Az: 1 OLG 171 SsRs 195/19; KG, 10.12.2019 - Az: 3 Ws (B) 393/19 - 122 Ss 179/19; OLG Dresden, NJW 2021, 176). Eine abweichende Auffassung vertritt der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (vgl. VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Az: Lv 7/17); sie wird nicht geteilt.Zur Begründung wird angeführt, dass auch andere anerkannte Messmethoden regelmäßig keine Messdaten speichern. Dies gilt etwa für das Lasermessgerät Riegl FG 21-P, für digitale Waagen, Entfernungsmesser, Thermometer und Geräte zur Bestimmung der Atemalkoholkonzentration. Weder Gerichte noch der Gesetzgeber (vgl. § 24a Abs. 1 StVG) haben darin ein rechtsstaatliches Defizit gesehen.
Kann ein Sachverständigengutachten zur fehlenden Speicherung abgelehnt werden?
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache, dass das Messgerät die Rohmessdaten nicht speichert, kann rechtsfehlerfrei abgelehnt werden. Es handelt sich um eine allgemeinkundige Tatsache. Da die fehlende Speicherung kein Verwertungsverbot begründet, fehlt es zudem an der Entscheidungserheblichkeit.Urteil freischalten
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OLG Düsseldorf, 31.10.2022 - Az: 2 RBs 155/22
ECLI:DE:OLGD:2022:1031.2RBS155.22.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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