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Acht Punkte in Flensburg: Fahrerlaubnis ist auch ohne korrekte Verwarnung weg

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister kommt es allein auf den tatsächlichen Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der jeweiligen Maßnahme an. Ein Fahrerlaubnisinhaber kann sich nicht darauf berufen, dass ihm in einer vorangegangenen Ermahnung oder Verwarnung ein zu niedriger Punktestand mitgeteilt wurde; ein solcher Fehler begründet keinen Anspruch auf Nichtberücksichtigung bereits bekannter Punkte bei der späteren Entziehung.

Stufensystem als Grundlage der Fahrerlaubnisentziehung

Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht in § 4 Abs. 5 StVG ein gestuftes Verfahren vor: Bei vier oder fünf Punkten ist der Fahrerlaubnisinhaber zu ermahnen (Nr. 1), bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen (Nr. 2) und bei acht oder mehr Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (Nr. 3). Maßgeblich für den jeweiligen Punktestand ist gemäß § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG der Zeitpunkt der Begehung der letzten Zuwiderhandlung, die zu der jeweiligen Maßnahme geführt hat. Die Punkte selbst entstehen bereits mit der rechtskräftigen Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG.

Welche Rolle spielt die Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde?

Für die Rechtmäßigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG sind die im Fahreignungsregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen entscheidend. Es kommt somit auf den Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt des Ergreifens der jeweiligen Maßnahme an, nicht auf den objektiv zutreffenden Punktestand. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG ist demnach allein maßgeblich, dass der Behörde acht Punkte bekannt sind, wobei eine Verringerung nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG wegen Tilgung oder nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG wegen des Versäumens einer vorangegangenen Stufe zu berücksichtigen bleibt.

§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG regelt die Hinzurechnung von Punkten für Zuwiderhandlungen, die der Behörde erst nach dem Ergreifen einer Maßnahme bekannt werden, zu einem zuvor nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG verringerten Punktestand. Diese Vorschrift setzt damit einen Anwendungsfall des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG voraus, der wiederum nur einschlägig ist, wenn im gestuften Verfahren eine Stufe versäumt wurde und die vorangegangene Maßnahme nachzuholen ist. Liegt ein solcher Fall nicht vor, weil die vorangegangene Maßnahme (Ermahnung oder Verwarnung) - wenn auch ggf. mit einem zu niedrigen Punktestand - bereits ergriffen wurde, ist für eine Anwendung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG kein Raum. Aus dieser Vorschrift lässt sich - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - keine allgemeine Regel ableiten, wonach zu den in einer Ermahnung oder Verwarnung berücksichtigten Punkten für eine nachfolgende Entziehung nur solche Punkte hinzugerechnet werden dürfen, die der Behörde erst nach dieser Maßnahme bekannt geworden sind.

Kein Vertrauensschutz durch fehlerhafte Ermahnung oder Verwarnung

Wird einem Fahrerlaubnisinhaber in einer Verwarnung ein zu niedriger Punktestand mitgeteilt, weil die Behörde einen ihr bereits bekannten Verkehrsverstoß versehentlich nicht berücksichtigt hat, begründet dies keinen Anspruch darauf, dass dieser Punkt bei der späteren Entziehung außer Betracht bleibt. Die Verwarnung begründet beim Adressaten kein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich des darin angegebenen Punktestandes und bindet die Fahrerlaubnisbehörde nicht beim Erlass eines späteren Entziehungsbescheides. Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich nicht darauf verlassen, dass sein tatsächlicher Punktestand nicht höher ist als in der Ermahnung oder Verwarnung mitgeteilt, da diese Mitteilungen den zum jeweiligen Zeitpunkt tatsächlich entstandenen, der Behörde aber möglicherweise noch nicht vollständig bekannten oder versehentlich nicht berücksichtigten Punktestand nicht in jedem Fall zutreffend wiedergeben müssen.

Gesetzeszweck: Tattagprinzip statt Warnfunktion

Der Gesetzgeber hat sich mit der zum 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Neuregelung bewusst von der früheren Rechtsprechung zum sogenannten Tattagprinzip in seiner ursprünglichen Ausprägung abgesetzt. Nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem soll es nicht mehr darauf ankommen, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor Begehung weiterer Verstöße erreicht und ihm eine Gelegenheit zur Verhaltensänderung eröffnet, bevor die nächste Stufe ergriffen werden darf. Vielmehr sollen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrzeugführern auch solche Verkehrsverstöße mit Punkten bewertet werden, die zwar vor der Einleitung einer Maßnahme begangen wurden, bei dieser aber - etwa mangels Rechtskraft, mangels Eintragung im Fahreignungsregister oder mangels Kenntnis der Behörde - noch nicht verwertet werden konnten.

Grenze: Rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörden

Eine entsprechende Anwendung der Punktereduzierungsvorschriften zur Beseitigung der Folgen einer fehlerhaften vorangegangenen Maßnahme kommt allenfalls bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Fahrerlaubnisbehörde in Betracht, etwa bei einer willkürlichen Verzögerung der Übermittlung von Punktestanden (vgl. VGH Bayern, 28.04.2016 - Az: 11 CS 16.537). Ein bloßes Versehen der Behörde bei der Berücksichtigung eines ihr bereits bekannten Verkehrsverstoßes genügt hierfür nicht.

Fazit zur Rechtmäßigkeit der Entziehung

Für die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 StVG ist demnach entscheidend, dass der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt der Entziehung acht Punkte bekannt sind und das gestufte Verfahren aus Ermahnung und Verwarnung dem Grunde nach durchlaufen wurde. Ein Fehler bei der Höhe des in einer vorangegangenen Verwarnung mitgeteilten Punktestandes steht der Rechtmäßigkeit der Entziehung nicht entgegen, sofern die Verwarnung als solche ausgesprochen wurde und der der Behörde bereits bekannte, aber nicht mitgeteilte Verkehrsverstoß auch bei zutreffender Berücksichtigung noch nicht zu einer höheren Maßnahmenstufe geführt hätte (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15; BVerwG, 15.12.2006 - Az: 3 B 49.06; VGH Bayern, 11.08.2015 - Az: 11 BV 15.909; VGH Bayern, 23.05.2016 - Az: 11 CS 16.585, 11 CS 16.553; BVerwG, 25.09.2008 - Az: 3 C 3.07).


OVG Hamburg, 08.01.2018 - Az: 4 Bs 94/17

ECLI:DE:OVGHH:2018:0108.4BS94.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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RJanson, Rodenbach
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