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Verdacht auf psychische Erkrankung: Wer ein Gutachten verweigert, muss den Führerschein abgeben

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bestehen aufgrund konkreter Tatsachen zureichende Anhaltspunkte für eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Wird dieses ohne ausreichenden Grund nicht vorgelegt, darf sie auf die Nichteignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Wann ist die Fahrerlaubnis zu entziehen?

Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV kann die Behörde dann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Dazu zählen die in Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV genannten psychischen (geistigen) Störungen.

Wann genügt ein „Anfangsverdacht“?

Die Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung oder ein Mangel bereits feststeht. Ausreichend ist der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV bzw. ein „Anfangsverdacht“. Gemeint ist, wie in § 152 Abs. 2 StPO umschrieben, das Bestehen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; VGH Bayern, 05.05.2026 - Az: 11 CS 26.550; VGH Bayern, 29.06.2026 - Az: 11 CS 26.711; VGH Bayern, 17.08.2026 - Az: 11 CS 26.1385; VGH Bayern, 01.09.2026 - Az: 11 CS 26.1522). Die Anordnung darf jedoch nur auf konkrete Tatsachen gestützt werden, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ oder auf Mutmaßungen, Werturteile und Behauptungen (BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026).

Welche Rolle spielen Vorermittlungen der Behörde?

Sind die Hinweise vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann die Behörde gehalten sein, vor der Gutachtensanordnung Vorermittlungen anzustellen. Sie kann den Betroffenen ersuchen, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder bei ihr vorzusprechen. Damit lässt sich zugleich der Untersuchungsauftrag eingrenzen. Die Auskünfte behandelnder Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht. Sie sind Grundlage für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Gutachten einer in § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV genannten Stelle erforderlich ist, und können im Rahmen der späteren Begutachtung berücksichtigt werden. Kommt der Betroffene dem Ersuchen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann die Behörde die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens verlangen.

Können polizeiliche Beobachtungen und mitgeteilte Diagnosen einen Anfangsverdacht tragen?

Beobachtungen von Polizeibediensteten beim Kontakt mit der betroffenen Person können für die Eignungsbeurteilung relevant sein und ausreichen. Das gilt auch dann, wenn eine polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen wiedergibt, denn gesicherte medizinische Diagnosen können solche Beobachtungen naturgemäß nicht enthalten. Vorliegend waren die Schilderungen eines Polizeieinsatzes, die freiwillige Behandlung in einer psychiatrischen Einrichtung und die von einer behördeninternen Stelle mitgeteilten Diagnosen (organische psychische Störung nach Reanimation, Alkoholentzugsdelir mit akuter Psychose, rezidivierende depressive Störung) so konkret, dass sich ein hinreichender Anfangsverdacht für eine Störung im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV ergab. Dies rechtfertigte zunächst Vorermittlungen durch Aufforderung zur Vorlage des Entlassungsberichts und eines Arztberichts.


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VGH Bayern, 23.09.2026 - Az: 11 CS 26.1583


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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