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Keine Wartepflicht des Geschädigten vor Verkauf des Unfallfahrzeugs

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Verkauft der Geschädigte sein Unfallfahrzeug zu dem Restwert, den ein Sachverständiger in einem methodisch nachvollziehbaren Gutachten für den regionalen Markt ermittelt hat, genügt er in der Regel dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Er muss weder eigene Marktforschung betreiben noch den Haftpflichtversicherer vorab zu Alternativangeboten auffordern. Ein späteres, höheres Restwertangebot des Versicherers ändert den ersatzfähigen Wiederbeschaffungsaufwand nicht.

Restwertverwertung nach einem Verkehrsunfall

Entscheidet sich der Geschädigte nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden gegen eine Reparatur und für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs, macht er von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch. Der zu ersetzende Schaden bemisst sich dann nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Dieser ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.

Im zu entscheidenden Fall lag der Wiederbeschaffungswert bei 19.500,00 € und der vom Sachverständigen ermittelte Restwert bei 6.200,00 €, sodass ein Wiederbeschaffungsaufwand von 13.300,00 € zugrunde zu legen war.

Streitig ist in solchen Fällen regelmäßig, welcher Restwert in die Berechnung einfließt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers verweist häufig auf höhere Restwertangebote, die er nach dem Verkauf des Fahrzeugs vermittelt.

Welchen Anforderungen unterliegt der Geschädigte bei der Verwertung seines Fahrzeugs?

Der Geschädigte genügt bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen, wenn er das Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Voraussetzung ist, dass das Gutachten eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt (vgl. BGH, 27.09.2016 - Az: VI ZR 673/15). Hat der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt ermittelt und dabei mehrere Angebote eingeholt, von denen das höchste angesetzt wurde, ist diese Voraussetzung erfüllt.

Darüber hinaus treffen den Geschädigten keine weiteren Obliegenheiten. Er muss
  • keine eigene Marktforschung über das Gutachten hinaus betreiben,
  • keine Angebote räumlich entfernter Interessenten einholen,
  • keinen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch nehmen und
  • nicht abwarten, um dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten und zur Vorlage besserer Restwertangebote zu geben.

Warum besteht keine Pflicht, Alternativangebote des Schädigers abzuwarten?

Die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnet dem Geschädigten die Möglichkeit, die Schadensbehebung unabhängig vom Schädiger in die eigene Hand zu nehmen und in eigener Regie durchzuführen. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung würde unterlaufen, wenn der Geschädigte schadensrechtlich grundsätzlich verpflichtet wäre, vor der beabsichtigten Schadensbehebung Alternativvorschläge des Schädigers einzuholen.

Wann kann ausnahmsweise etwas anderes gelten?

Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten rechtzeitig eine Verwertungsmöglichkeit unterbreitet hat, die dieser ohne Weiteres annehmen konnte und deren Annahme ihm zumutbar ist (vgl. BGH, 27.09.2016 - Az: VI ZR 673/15). Es muss sich also um ein konkretes, unmittelbar annehmbares Angebot handeln, das dem Geschädigten vor der Veräußerung vorliegt.

Daran fehlt es bei allgemein gehaltenen Hinweisen. Dies gilt für den in einem Haftungsbestätigungsschreiben enthaltenen pauschalen Hinweis, es könne ein besseres Angebot vermittelt werden, ebenso wie für einen telefonischen Hinweis eines Mitarbeiters des Versicherers. Beide sind nicht konkret annehmbar und mit einem Zuwarten verbunden, zu dem der Geschädigte nicht verpflichtet ist. Dasselbe gilt für einen Hinweis in einem beigefügten allgemeinen Merkblatt, das beschädigte Fahrzeug nicht sofort zu verkaufen. Ein konkretes Angebot, das erst nach der Veräußerung übermittelt wird, ist verspätet.

Konkret wurde vorliegend das Angebot über 11.200,00 € erst mit Schreiben vom 12.10.2021 unterbreitet, der Verkauf zum Gutachtenpreis erfolgte bereits am 07.10.2021. Der Wiederbeschaffungsaufwand war daher auf Grundlage des gutachterlich ermittelten Restwerts zu berechnen, nicht auf Grundlage des späteren Angebots.


LG Coburg, 07.07.2022 - Az: 51 O 856/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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R.Münch, Langenfeld