Eine in Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) enthaltene Klausel, wonach bei Diebstahl oder Zerstörung von Informations- und Unterhaltungssystemen nach Ablauf von zwölf Monaten seit Erwerb ein gestaffelter Abzug vom Neupreis vorzunehmen ist, benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und ist wirksam. Ein verständiger Versicherungsnehmer kann nach langjähriger Nutzungsdauer eines elektronischen Informations- oder Unterhaltungssystems nicht erwarten, im Schadensfall noch einen dem Neupreis nahekommenden Betrag ersetzt zu bekommen, zumal auch etwaige Gewährleistungsansprüche nach einer derart langen Zeitspanne ausgeschlossen sind.
Vorliegend war das Navigationssystem eines versicherten Fahrzeugs nach mehr als 8 1/2 Jahren Nutzungsdauer entwendet worden. Der Versicherer hatte unter Berufung auf die Abzugsklausel lediglich einen Teilbetrag reguliert, während der Kläger den vollen Neupreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts beanspruchte.
Ein fehlender Hinweis auf die Geltung bestimmter Versicherungsbedingungen im Versicherungsschein steht der Wirksamkeit der Einbeziehung nicht entgegen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 VVG betrifft ausschließlich Abweichungen zwischen dem Inhalt des Versicherungsscheins und dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen. Sind im Versicherungsantrag keine besonderen, von den AKB abweichenden Bedingungen vereinbart worden, liegt eine solche Abweichung nicht vor, sodass ein besonderer Hinweis im Versicherungsschein entbehrlich ist.
Eine solche Klausel weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 88 VVG ab. § 88 VVG bestimmt den Versicherungswert als Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Minderwerts zwischen alt und neu, gilt jedoch ausdrücklich nur, „soweit nichts anderes vereinbart ist“. Es handelt sich mithin um eine dispositive Auslegungsregel, von der vertraglich abgewichen werden kann. Ein pauschalierter, degressiv gestaffelter Abzug vom Neupreis stellt angesichts des typischerweise raschen Wertverlusts und der fortlaufenden technischen Weiterentwicklung von Elektronikkomponenten eine sachgerechte Alternative zur Ermittlung des Versicherungswerts dar.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, in welcher Höhe ein Versicherer im Rahmen einer Kraftfahrzeugversicherung für den Diebstahl eines fest verbauten Navigationssystems einzustehen hat, wenn die zugrunde liegenden Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) eine zeitabhängige Abzugsregelung vom Neupreis vorsehen.Vorliegend war das Navigationssystem eines versicherten Fahrzeugs nach mehr als 8 1/2 Jahren Nutzungsdauer entwendet worden. Der Versicherer hatte unter Berufung auf die Abzugsklausel lediglich einen Teilbetrag reguliert, während der Kläger den vollen Neupreis abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts beanspruchte.
Werden AKB wirksam in einen über einen Makler geschlossenen Versicherungsvertrag einbezogen?
Wird ein Versicherungsvertrag über einen Versicherungsmakler vermittelt, genügt für die wirksame Einbeziehung der Versicherungsbedingungen, dass dem Makler die maßgeblichen AKB zusammen mit dem Versicherungsantrag zur Kenntnis gebracht werden. Die Kenntnis des Maklers wird dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB als eigene Kenntnis zugerechnet, wenn der Makler mit einer entsprechenden Vollmacht zur Entgegennahme der Vertragsunterlagen ausgestattet ist (vgl. OLG Hamm, 13.11.2015 - Az: I-20 U 179/15). Einer weitergehenden, gesonderten rechtsgeschäftlichen Erklärung des Versicherers bedarf es nicht; es reicht aus, dass der Bedingungsgeber im Rahmen des Vertragsschlusses erkennbar macht, dass die betreffenden Bedingungen Grundlage des Vertragsverhältnisses sein sollen. Die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme im Sinne von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist bereits dann eröffnet, wenn der Makler den Erhalt der Bedingungen schriftlich bestätigt.Ein fehlender Hinweis auf die Geltung bestimmter Versicherungsbedingungen im Versicherungsschein steht der Wirksamkeit der Einbeziehung nicht entgegen. Die Regelung des § 5 Abs. 2 VVG betrifft ausschließlich Abweichungen zwischen dem Inhalt des Versicherungsscheins und dem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen. Sind im Versicherungsantrag keine besonderen, von den AKB abweichenden Bedingungen vereinbart worden, liegt eine solche Abweichung nicht vor, sodass ein besonderer Hinweis im Versicherungsschein entbehrlich ist.
Ist eine zeitabhängige Abzugsklausel für Informations- und Unterhaltungssysteme wirksam?
Eine Klausel, die für Informations- und Unterhaltungssysteme innerhalb der ersten zwölf Monate nach Erwerb den Neupreis vorsieht und danach einen gestaffelten monatlichen Abzug vom Neupreis vornimmt, ist weder überraschend im Sinne von § 305c BGB noch intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Verwender durch die Klausel keine einseitigen Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchsetzt, ohne dessen Belange angemessen zu berücksichtigen.Eine solche Klausel weicht auch nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 88 VVG ab. § 88 VVG bestimmt den Versicherungswert als Wiederbeschaffungswert unter Abzug des Minderwerts zwischen alt und neu, gilt jedoch ausdrücklich nur, „soweit nichts anderes vereinbart ist“. Es handelt sich mithin um eine dispositive Auslegungsregel, von der vertraglich abgewichen werden kann. Ein pauschalierter, degressiv gestaffelter Abzug vom Neupreis stellt angesichts des typischerweise raschen Wertverlusts und der fortlaufenden technischen Weiterentwicklung von Elektronikkomponenten eine sachgerechte Alternative zur Ermittlung des Versicherungswerts dar.
Welche Rolle spielt die Verfügbarkeit eines Gebrauchtmarkts?
Der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer zur Deckung seines Bedarfs auf den Erwerb gebrauchter Ersatzteile über Online-Marktplätze verwiesen wird, begründet für sich genommen keine unangemessene Benachteiligung. Ein Gebrauchtmarkt für fest verbaute Navigationsgeräte existiert; derartige Geräte können auf seriöse Weise auch über Online-Plattformen erworben werden, wobei zunehmend auch Fachhändler solche Plattformen zum Vertrieb nutzen (vgl. AG Essen, 15.04.2011 - Az: 20 C 617/10). Ältere, gegenteilige Rechtsprechung zur Seriosität derartiger Marktplätze datiert überwiegend aus den Jahren 2006 bis 2010 (vgl. AG Berlin-Hohenschönhausen, 05.09.2006 - Az: 2 C 381/05) und trägt der zwischenzeitlichen Marktentwicklung nicht mehr Rechnung.
LG Arnsberg, 12.04.2017 - Az: I-3 S 110/16
ECLI:DE:LGAR:2017:0412.3S110.16.00
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