Rechtfertigen die Besonderheiten des Unfallersatztarifs unter Berücksichtigung der Unfallsituation den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht, so verstößt ein Unfallgeschädigter durch Anmietung zum Unfallersatztarif nicht gegen die Schadenminderungspflicht.
LG Arnsberg, 21.11.2006 - Az: 5 S 82/05
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