Es kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden, dass er weiß, das mit einer erhöhten Thrombosegefahr zu rechnen ist, die das übliche Gefahrenmaß bei einer Fernflugreise übersteigt, wenn er Krampfadern hat. Daher ist eine Thrombose auch dann als unerwartet einzuordnen, wenn der Versicherungsnehmer über zehn Jahre zuvor eine Krampfaderoperation hatte. Unerwartet" bedeutet nämlich nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Belastbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Erkrankung bestanden zum Zeitpunkt der Buchung nicht.
Zudem darf sich ein medizinischer Laie darauf verlassen, wenn sein Arzt keine Bedenken gegen einen Langstreckenflug vorbringt.
LG Arnsberg, 08.09.2011 - Az: I-4 O 238/11
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