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Stornokosten nach Reiserücktritt wegen Thrombose

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden, dass er weiß, das mit einer erhöhten Thrombosegefahr zu rechnen ist, die das übliche Gefahrenmaß bei einer Fernflugreise übersteigt, wenn er Krampfadern hat. Daher ist eine Thrombose auch dann als unerwartet einzuordnen, wenn der Versicherungsnehmer über zehn Jahre zuvor eine Krampfaderoperation hatte. Unerwartet" bedeutet nämlich nicht, dass die Erkrankung nach Reisebuchung und Versicherungsabschluss völlig neu entstehen muss. Belastbare Anhaltspunkte für eine erhebliche Erkrankung bestanden zum Zeitpunkt der Buchung nicht.
Zudem darf sich ein medizinischer Laie darauf verlassen, wenn sein Arzt keine Bedenken gegen einen Langstreckenflug vorbringt.


LG Arnsberg, 08.09.2011 - Az: I-4 O 238/11


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Lilli Rahm, 79111 Freiburg