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Parkplatz-Crash mit bewusstlosem Fahrer: Bewusstlosigkeit schützt nicht vor Haftung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge auf einem Parkplatz haftet der Halter eines Fahrzeugs auch dann, wenn der Fahrer infolge einer plötzlichen Bewusstlosigkeit die Kontrolle über das Fahrzeug verliert. Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt kommt hierbei nicht in Betracht.

Haftung nach einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz

Ereignet sich ein Zusammenstoß zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einem Parkplatzgelände, richtet sich die Haftung nach den §§ 7, 17 StVG. Voraussetzung ist zunächst, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG entstanden ist. Dies ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn sich der Unfall nicht im fließenden Verkehr auf einer öffentlichen Straße, sondern auf einem Parkplatzgelände ereignet, sofern dieses dem allgemeinen Verkehr zugänglich ist.

Schließt eine plötzliche Bewusstlosigkeit des Fahrers die Haftung aus?

Die Ersatzpflicht des Halters ist nach § 7 Abs. 2 StVG nur bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Eine plötzliche, auf einem gesundheitlichen Ereignis wie etwa einem Schlaganfall beruhende Bewusstlosigkeit des Fahrers stellt keine höhere Gewalt in diesem Sinne dar. Sie ist vielmehr einem Versagen der Verrichtungen des Fahrzeugführers gleichzustellen und führt daher nicht zu einem Haftungsausschluss (vgl. BGH, 15.01.1957 - Az: VI ZR 135/56). Im zu entscheidenden Fall war der Fahrer eines der beteiligten Fahrzeuge unmittelbar vor der Kollision infolge eines Schlaganfalls ohnmächtig geworden; dieser Umstand allein vermochte die grundsätzliche Haftung jedoch nicht auszuschließen.

Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsanteile nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG kann jedoch berücksichtigt werden, wenn der betroffene Fahrer bereits zuvor ein vergleichbares gesundheitliches Ereignis erlitten hatte und gleichwohl kurzfristig wieder aktiv am Straßenverkehr teilnahm. Ein derartiges Verhalten kann als vorhersehbare und vermeidbare Ursache für einen erneuten Kontrollverlust zulasten des betroffenen Fahrzeughalters gewertet werden (vgl. OLG Frankfurt, 09.10.2012 - Az: 22 U 109/11 zum Fall eines unvorhersehbar bewusstlosen Fahrers).

Ist der Unfall für den jeweils anderen Verkehrsteilnehmer unvermeidbar?

Ein Fahrzeugführer kann sich nur dann auf eine Unvermeidbarkeit des Unfalls im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG berufen, wenn auch ein besonders sorgfältiger Fahrer den Unfall unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können. Ergibt eine sachverständige Begutachtung, dass eine Kollision bei pflichtgemäßem Fahrverhalten - etwa bei ordnungsgemäßem Ausfahren einer Kurve statt deren Schneiden - vermeidbar gewesen wäre, scheidet eine Unvermeidbarkeit aus. Die Verpflichtung zum Schadensersatz richtet sich dann nach dem Umfang der jeweiligen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG.


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LG Ellwangen/Jagst, 10.02.2023 - Az: 6 O 87/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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