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Rechts vor links gilt auf Parkplätzen nicht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 15 Minuten

Auf Parkplätzen mit Fahrgassen ohne eindeutigen Straßencharakter gilt keine Vorfahrtsregel, sondern das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme; bei Sichtbehinderung ist Schrittgeschwindigkeit geboten.

Gilt auf Parkplätzen „rechts vor links“?

Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung finden auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen grundsätzlich Anwendung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Eigentümer die Geltung der StVO durch Beschilderung ausdrücklich angeordnet hat. Eine Vorfahrtsregelung nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO ergibt sich daraus jedoch nicht ohne Weiteres.

Fahrgassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren deshalb keine Vorfahrt. Kreuzen sich zwei dem Parkplatzsuchverkehr dienende Fahrgassen, gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO. Jeder Fahrzeugführer ist verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrzeugführer zu suchen.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt, dass sie nicht der Suche nach freien Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienen. Maßgeblich ist, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, auf der Verkehrsfläche deutlich im Vordergrund steht. Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkreihen ist keine Fahrbahn mit Straßencharakter, wenn die Abwicklung des ein- und ausparkenden Rangierverkehrs zumindest auch zweckbestimmend ist (vgl. OLG Frankfurt, 22.06.2022 - Az: 17 U 21/22; OLG München, 27.05.2020 - Az: 10 U 6767/19).

Im zu entscheidenden Fall fehlten straßentypische bauliche Merkmale und Markierungen wie Gehwege, Randstreifen, Mittelstreifen und Richtungspfeile. Zudem befanden sich beiderseits der Fahrgassen Parkboxen, sodass diese auch als Rangierflächen genutzt wurden. Eine (analoge) Anwendung des § 8 Abs. 1 S. 1 StVO schied daher aus.

Welche Sorgfaltspflichten bestehen auf einem Parkplatz?

Auch ohne Vorfahrtsregelung gilt das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 1, Rn. 14a). Danach muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Bei der Konkretisierung dieser Pflichten können die Wertungen der übrigen StVO-Vorschriften berücksichtigt werden.

Da ein Parkplatz dem Parken von Fahrzeugen dient, ist jederzeit mit ein- und ausfahrenden sowie rangierenden Fahrzeugen zu rechnen. Erforderlich sind daher eine angepasste Geschwindigkeit und grundsätzliche Bremsbereitschaft. Besteht eine Sichtbehinderung, ist Schrittgeschwindigkeit geboten.

Beide Unfallbeteiligten verstießen im vorliegenden Fall hiergegen. Der von links kommende Fahrer fuhr mit ca. 15 km/h und ohne anzuhalten über die Kreuzung, obwohl ein Trafohäuschen die Sicht behinderte. Der von rechts kommende Fahrer fuhr mit ca. 45 km/h in die Kreuzung ein. Er konnte nicht darauf vertrauen, von dem von links kommenden Verkehr wahrgenommen zu werden, und hätte sich mit geringer Geschwindigkeit nähern und beobachten müssen, ob ihm die Vorfahrt gewährt wird.

Wie wird die Haftungsquote gebildet?

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt vor, wenn sicher anzunehmen ist, dass der Unfall auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer („Idealfahrer“) bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Erforderlich ist eine erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr. Im entschiedenen Fall gelang keiner Partei dieser Nachweis: Nach dem Sachverständigengutachten wäre der Unfall für beide Fahrer bei Schrittgeschwindigkeit und rechtzeitiger Reaktion vermeidbar gewesen.

Damit hängt die Ersatzpflicht nach § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. In die Abwägung einzustellen sind nur unstreitige, zugestandene oder bewiesene Umstände. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen sollen.

Der Verstoß des von links kommenden Fahrers wurde hier höher gewichtet. Das Verschulden des anderen Fahrers trat jedoch nicht zurück, da die nicht angepasste Geschwindigkeit deutlich ins Gewicht fiel. Der Verursachungsanteil des Klägers wurde mit 25 % angesetzt, sodass ihm dem Grunde nach 75 % seines Schadens zustanden.


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LG Heilbronn, 31.01.2023 - Az: 5 O 329/19

ECLI:DE:LGHEILB:2023:0131.5O329.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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