Wird bei einer einmaligen Verkehrszuwiderhandlung unter Cannabiseinfluss eine sehr hohe THC- oder THC-COOH-Konzentration im Blutserum festgestellt, kann dies als „Zusatztatsache“ eine Gutachtensanordnung rechtfertigen. Eine erst nach der Verkehrskontrolle begonnene Therapie mit ärztlich verordnetem Medizinal-Cannabis lässt die Rechtmäßigkeit einer zuvor ergangenen Gutachtensanordnung unberührt und befreit nicht ohne Weiteres von der Vorlagepflicht.
Nach § 46 Abs. 3, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss genügt hierfür allein nicht; es müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten. Diese Zusatztatsachen müssen bei einer Gesamtschau in vergleichbarem Maß geeignet sein, Zweifel an der Fahreignung zu begründen, wie dies bei den in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV ausdrücklich geregelten Tatbeständen der Fall ist.
Als Zusatztatsache kommt insbesondere eine sehr hohe THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum in Betracht, wenn gleichzeitig keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Eine solche Konstellation weist auf eine Gewöhnung und damit auf eine fehlende Bereitschaft zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme hin. Gleiches gilt für eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum, die nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig nur bei chronischem, hochfrequentem Konsum erreicht wird.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war bei einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von 38 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 178 ng/ml festgestellt worden, ohne dass Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Diese Werte lagen deutlich über den genannten Schwellenwerten, sodass von hinreichenden Zusatztatsachen auszugehen war. Der Einwand, es fehle an einer wissenschaftlich gesicherten Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen THC-Konzentration und Fahrsicherheit, verfängt insoweit nicht, da es für die Gutachtensanordnung nicht auf den Nachweis einer konkreten Fahrunsicherheit ankommt, sondern auf die Prognose einer erneuten Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1a StVG. Dieser Tatbestand ist bereits bei Erreichen des Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC verwirklicht, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt werden muss.
Wann darf ein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden?
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei Vorliegen eines Cannabismissbrauchs im Sinne der Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV - also wenn Konsum und Fahren nicht hinreichend sicher getrennt werden können - entfällt die Fahreignung. Steht die Nichteignung fest, ist die Entziehung zwingend vorgeschrieben; ein Ermessen besteht nicht.Nach § 46 Abs. 3, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a zweite Alternative FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Cannabismissbrauch begründen. Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss genügt hierfür allein nicht; es müssen zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten, die auf eine Wiederholungsgefahr hindeuten. Diese Zusatztatsachen müssen bei einer Gesamtschau in vergleichbarem Maß geeignet sein, Zweifel an der Fahreignung zu begründen, wie dies bei den in § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erste Alternative und Buchstabe b FeV ausdrücklich geregelten Tatbeständen der Fall ist.
Als Zusatztatsache kommt insbesondere eine sehr hohe THC-Konzentration ab 15 ng/ml im Blutserum in Betracht, wenn gleichzeitig keine nennenswerten Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Eine solche Konstellation weist auf eine Gewöhnung und damit auf eine fehlende Bereitschaft zur Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme hin. Gleiches gilt für eine THC-COOH-Konzentration von wenigstens 150 ng/ml im Blutserum, die nach fachwissenschaftlichen Erkenntnissen regelmäßig nur bei chronischem, hochfrequentem Konsum erreicht wird.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war bei einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von 38 ng/ml und ein THC-COOH-Wert von 178 ng/ml festgestellt worden, ohne dass Ausfallerscheinungen erkennbar waren. Diese Werte lagen deutlich über den genannten Schwellenwerten, sodass von hinreichenden Zusatztatsachen auszugehen war. Der Einwand, es fehle an einer wissenschaftlich gesicherten Dosis-Wirkungs-Beziehung zwischen THC-Konzentration und Fahrsicherheit, verfängt insoweit nicht, da es für die Gutachtensanordnung nicht auf den Nachweis einer konkreten Fahrunsicherheit ankommt, sondern auf die Prognose einer erneuten Verkehrszuwiderhandlung nach § 24a Abs. 1a StVG. Dieser Tatbestand ist bereits bei Erreichen des Grenzwerts von 3,5 ng/ml THC verwirklicht, ohne dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit festgestellt werden muss.
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VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 - Az: 13 S 2074/25
ECLI:DE:VGHBW:2026:0401.13S2074.25.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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