Ein Kraftfahrer, der einen die Fahrbahn querenden Fußgänger trotz dessen Erkennbarkeit vor dem Zusammenstoß nicht wahrnimmt, kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Die Reaktionspflicht entsteht bereits in dem Moment, in dem der Fußgänger beginnt, die Fahrbahn zu überqueren - nicht erst beim Betreten des eigenen Fahrstreifens. Ein Mitverschulden des Fußgängers kann die Haftung des Fahrers mindern, schließt sie jedoch bei schwerem Reaktionsverschulden nicht aus.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall war die Verpflichtung zur Nutzung des nahegelegenen Fußgängerüberwegs bereits aufgrund der erheblichen Verkehrsdichte erfüllt; verstärkt wurde sie durch die Dunkelheit und eine vorbestehende erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der Fußgängerin. Zumutbare Umwege - vorliegend von rund 50 Metern - sind im Rahmen dieser Pflicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99).
Haftungsgrundlage und Abwägungsmaßstab
Bei der Schädigung eines Fußgängers durch ein Kraftfahrzeug ist gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 Abs. 1 BGB die Haftung des Fahrzeughalters und -führers gegen ein Mitverschulden des Fußgängers abzuwägen. Dabei sind die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs sowie ein etwaiges Verschulden des Fahrers einem möglichen Verschulden des Fußgängers gegenüberzustellen. Die Abwägung kann zu einer Anspruchskürzung führen oder einen Anspruch vollständig ausschließen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers darstellt (vgl. BGH, 24.09.2013 - Az: VI ZR 255/12). Für die Abwägung maßgebend sind ausschließlich bewiesene und ursächlich gewordene Umstände; bloß vermutete Tatbeiträge bleiben außer Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Fußgängers trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kraftfahrer.Mitverschulden des Fußgängers
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 StVO müssen Fußgänger bei der Überquerung von Fahrbahnen ampelgeregelte Fußgängerüberwege an Kreuzungen benutzen, wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf dies erfordern. Diese Pflicht besteht, wenn eine Überquerung außerhalb des für Fußgänger vorgesehenen Bereichs mit besonderen Schwierigkeiten oder Gefahren verbunden wäre (vgl. BGH, 23.09.1969 - Az: VI ZR 186/68; OLG Saarbrücken, 21.09.2017 - Az: 4 U 16/16; KG, 07.07.2008 - Az: 12 U 138/08).Im vorliegend zu entscheidenden Fall war die Verpflichtung zur Nutzung des nahegelegenen Fußgängerüberwegs bereits aufgrund der erheblichen Verkehrsdichte erfüllt; verstärkt wurde sie durch die Dunkelheit und eine vorbestehende erhebliche Bewegungsbeeinträchtigung der Fußgängerin. Zumutbare Umwege - vorliegend von rund 50 Metern - sind im Rahmen dieser Pflicht in Kauf zu nehmen (vgl. BGH, 27.06.2000 - Az: VI ZR 126/99).
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