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Kollision eines vom Parkplatz einfahrenden Pkw mit einem die Straße schräg überquerenden Fußgänger

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Auf das Einfahren vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes auf eine um das gesamte Parkplatzgelände herumgeführte Zu- und Abfahrtstraße (Ringstraße) ist § 10 Satz 1 StVO zumindest analog anzuwenden.

Kommt es zwischen einem solchermaßen einfahrenden Pkw und einem die Ringstraße (schräg) überquerenden Fußgänger zum Zusammenstoß, greift kein Anscheinsbeweis zu Lasten des Einfahrenden.

Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der damit geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt. Auch bei einem Parkplatz handelt es sich um ein Grundstück im Sinne des § 10 StVO. Handelt es sich bei einem bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen. Die Voraussetzungen für eine zumindest analoge Anwendung des § 10 Satz 1 StVO sind bei der hier interessierenden Ringstraße gegeben. Bei der Ringstraße handelt es sich nicht um eine Durchfahrtsgasse zwischen den Parkplätzen, sondern um eine zweispurig als Einbahnstraße um das gesamte Parkplatzgelände herumgeführte Zu- und Abfahrtstraße. Zudem ist die Ringstraße baulich deutlich gegenüber den Zufahrtsgassen zu den einzelnen Parkplätzen abgesetzt. Es handelt sich um eine zweispurige Straße mit gestrichelter Mittellinie, an der sich selbst keine Parkplätze befinden. Sie dient allein als Zubringer zu den Zufahrtsgassen, an denen sich sodann erst die Parkplätze befinden.

Auch der Fußgängerverkehr auf der öffentlichen Straße hat Vorrang vor der Ausfahrt aus Privatgrundstücken. Das OLG Hamm hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 (ohne Begründung) angenommen, die gesteigerte Rücksichtspflicht normiere § 10 StVO "in erster Linie" im Hinblick auf den fließenden Verkehr, dagegen nicht auch im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. § 10 Satz 1 StVO erfordert den Gefährdungsausschluss ohne jeden Unterschied. Die Norm spricht nicht nur vom "fließenden Verkehr", sondern verlangt den Gefährdungsausschluss für "andere Verkehrsteilnehmer", mithin für alle möglichen Teilnehmer.

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