Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe setzt ausschließlich voraus, dass die Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars wirksam und vollziehbar war und der Betroffene ihr nicht fristgerecht nachgekommen ist. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung oder den zugrunde liegenden Bußgeldbescheid sind im Entziehungsverfahren unbeachtlich.
Tatbestandliche Voraussetzungen des § 2a Abs. 3 StVG
Die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2a Abs. 3 StVG knüpft ausschließlich an die Tatbestandswirkung der wirksamen und vollziehbaren Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, 08.07.1998 - Az: B 1 S 477/98). Die Norm setzt damit lediglich drei Voraussetzungen voraus: Die Anordnung muss wirksam ergangen sein, sie muss vollziehbar - insbesondere mangels eingelegter Rechtsbehelfe - sein, und der betroffene Fahrerlaubnisinhaber muss ihr innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sein. Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, ist die Entziehungsbehörde zum Entzug der Fahrerlaubnis verpflichtet.Keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufbauseminaranordnung
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung zum Besuch des Aufbauseminars und deren Voraussetzungen unterliegen im Entziehungsverfahren nach § 2a Abs. 3 StVG keiner erneuten Prüfung. Da das Gesetz allein an die Tatbestandswirkung der Anordnung anknüpft, ist es der Fahrerlaubnisbehörde verwehrt - und dem Betroffenen unzugänglich -, im Entziehungsverfahren materiell-rechtliche Einwände gegen die Aufbauseminaranordnung selbst geltend zu machen. Etwaige Rechtsfehler bei deren Erlass sind ausschließlich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Anordnung selbst zu verfolgen. Wer keinen Rechtsbehelf gegen die Anordnung einlegt, kann deren Rechtmäßigkeit im nachfolgenden Entziehungsverfahren nicht mehr anfechten.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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