Bei Mäharbeiten an öffentlichen Straßen haftet der Straßenbaulastträger nicht für Steinschlagschäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen, wenn das eingesetzte Mähfahrzeug mit einem Kettenschutz und einer weiteren Schutzvorrichtung ausgestattet und ordnungsgemäß gewartet ist.
Wer beim Vorbeifahren an einem Mähfahrzeug einen Steinschlagschaden an seinem Pkw erleidet, steht vor der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der zuständige Straßenbaulastträger für diesen Schaden einzustehen hat. In Betracht kommen dabei ein Anspruch aus
§ 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung) sowie ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Beide Anspruchsgrundlagen führen jedoch nur dann zu einer Haftung, wenn der Straßenbaulastträger nicht diejenigen Sicherungsmaßnahmen ergriffen hat, die ihm unter Berücksichtigung des konkreten Gefahrenpotenzials mit technisch und wirtschaftlich vertretbarem Aufwand zumutbar sind.
Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG scheidet aus, wenn das Schadensereignis als unabwendbares Ereignis im Sinne des
§ 17 Abs. 3 StVG zu qualifizieren ist. Als unabwendbar gilt ein Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dann, wenn sowohl der
Halter als auch der
Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dabei setzt die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses keine absolute Unvermeidbarkeit des Unfalls voraus; es reicht vielmehr aus, dass das schadenstiftende Ereignis auch bei äußerster möglicher Sorgfalt nicht abgewendet werden kann - und damit ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über dem Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne des § 276 BGB hinaus gefordert ist. Entsprechend ist der Schädiger nach Sinn und Zweck des § 17 Abs. 3 StVG von Schäden freizustellen, die sich auch bei vorsichtigem Vorgehen nicht vermeiden lassen. Es entspricht der einheiligen Rechtsprechung, dass bei der Durchführung von Mäharbeiten die Mitarbeiter des zuständigen Straßenbaulastträgers nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer ergreifen müssen, die mit vertretbarem Aufwand zu erreichen sind und zu einem besseren Schutz führen.
Als ausreichende Sicherungsvorkehrung gilt dabei der Einsatz eines Mähfahrzeugs, dessen Mähkopf mit einem Kettenschutz und einer zusätzlichen Kunststoff- oder Gummilippe ausgestattet und regelmäßig gewartet ist. Diese Kombination reduziert die Gefahr des Herausschleuderns von Gegenständen - insbesondere von Steinen - bis auf seltene Ausnahmefälle. Hinzutreten muss ein erfahrener Fahrzeugführer; auch die Bauart des Mähfahrzeugs selbst, die den Mähkopf weitgehend von der Fahrbahn abschirmt, ist als Sicherheitsaspekt zu berücksichtigen. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist das Ereignis als unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG zu werten - und zwar auch dann, wenn in einem Einzelfall trotz aller Vorkehrungen ein Stein auf die Fahrbahn geschleudert wird.
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