Ein Strafurteil, das die
Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse von der
Entziehung ausnimmt, bindet die Führerscheinbehörde nicht, wenn es keine eindeutige Beurteilung der Fahreignung enthält oder in sich widersprüchlich ist. Bei wiederholten Alkoholfahrten muss die Behörde ein
medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen - auch für vermeintlich „ausgenommene“ Fahrerlaubnisklassen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, darf auf Fahruntauglichkeit geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach
§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG grundsätzlich an die strafgerichtliche Beurteilung der Fahreignung gebunden. Diese Bindung tritt jedoch nur ein, wenn das Strafgericht die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen tatsächlich eigenständig und nachprüfbar beurteilt hat (vgl. BVerwG, 27.09.1995 - Az: 11 C 34.94). Bei widersprüchlichen oder unklaren Feststellungen entfällt die Bindungswirkung. Vorliegend stellte das Strafgericht zunächst Fahrungeeignetheit fest, nahm dann aber die Klasse L unter Verweis auf berufliche Notwendigkeit und „überschaubare Gefährdung“ von der Entziehung aus, ohne die Fahreignung eigenständig zu beurteilen.
Bei Alkoholmissbrauch gemäß
Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV besteht Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ohne Differenzierung nach Fahrzeugklassen. Auch
§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB und die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung sehen keine klassenspezifische Bewertung vor. Eine partielle Fahreignung kann nicht mit dem Beginn therapeutischer Maßnahmen, einzelnen Abstinenznachweisen oder der Art des Fahrzeugs begründet werden - erforderlich ist eine vollzogene, stabil gefestigte Verhaltensänderung.
Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV muss die Behörde bei wiederholten Alkoholfahrten oder einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen. Wird dieses nicht fristgerecht beigebracht, darf gemäß
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf Fahruntauglichkeit geschlossen werden. Die daraus folgende Fahrerlaubnisentziehung ist zwingend und auch verhältnismäßig; berufliche Belange müssen hinter dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.