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THC-Wert von 5 ng/ml: Gericht kassiert Führerschein ohne weitere Prüfung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Fahreignung eines Kraftfahrzeugführers ist zu verneinen, wenn dieser als Cannabiskonsument nicht zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Bereits ein zeitnah zur Fahrt festgestellter THC-Wert von 1 ng/ml im Blutserum belegt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass keine ausreichende Trennung zwischen Cannabiskonsum und motorisierter Verkehrsteilnahme erfolgt ist. Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).

Beruft sich ein im Straßenverkehr unter THC-Einfluss angetroffener Fahrerlaubnisinhaber darauf, es habe sich um einen einmaligen, experimentellen Konsum ohne Wiederholungsgefahr gehandelt, trifft ihn eine Mitwirkungsobliegenheit. Er muss die näheren Umstände dieses Konsums in substantiierter, widerspruchsfreier und inhaltlich nachvollziehbarer Weise schildern. Dies ist dem Betroffenen aufgrund der behaupteten Singularität des Vorgangs ohne Weiteres möglich und auch zuzumutbar.

Zur erwartbaren Darstellung gehört insbesondere die Erläuterung, welche äußeren Umstände den Betroffenen gerade zu diesem Zeitpunkt dazu veranlasst haben, erstmalig Cannabis zu konsumieren. Ebenso muss dargelegt werden, was ihn nach diesem Konsum dazu bewogen hat, trotz behaupteter Unerfahrenheit mit dem Verlauf eines Cannabis-Rausches bereits relativ bald wieder ein Kraftfahrzeug zu führen. Der Grund für diese Mitwirkungsobliegenheit liegt darin, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch in eine Verkehrskontrolle gerät.

Kommt der Betroffene dieser Erklärungsobliegenheit nicht nach oder verfehlt seine Darstellung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit die genannten Anforderungen, kann ohne Weiteres auf einen mehrmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum geschlossen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16).

Ist die Darstellung eines behaupteten Erstkonsums nicht mit gesicherten Erkenntnissen über den Abbau von THC im Körper vereinbar oder weist sie Widersprüche auf, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen. Vorliegend scheiterte die Glaubhaftmachung eines Erstkonsums daran, dass die behauptete zeitliche Abfolge von Konsum, Medikamenteneinnahme und Blutentnahme nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen zum THC-Abbau vereinbar war.

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