Eine
Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen, wenn der Inhaber
Betäubungsmittel im Sinne des BtMG - mit Ausnahme von Cannabis - konsumiert. Nach
Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt in diesen Fällen die Fahreignung unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr vorlagen oder ob der Betroffene tatsächlich ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss führte. Bereits der einmalige Konsum einer sogenannten harten Droge wie Kokain genügt, um die Fahreignung zu verneinen.
Im entschiedenen Fall hatte ein Fahrerlaubnisinhaber nach einer
Verkehrskontrolle eine Blutprobe abgegeben, die Abbauprodukte von Kokain deutlich oberhalb des maßgeblichen Grenzwertes aufwies. Zwar war die Primärsubstanz Kokain im Blut nicht mehr nachweisbar, jedoch konnte dies nach den toxikologischen Feststellungen allein mit der schnellen Abbaubarkeit der Substanz erklärt werden. Das Vorliegen von Benzoylecgonin in einer relevanten Konzentration stellte den Konsum von Kokain zweifelsfrei fest.
Das Gericht wies die Argumentation zurück, wonach der Drogenkonsum lediglich auf einen unbeabsichtigten Kosum im Zuge besonderer Partypraktiken zurückzuführen sei. Diese Einlassung sei nicht glaubhaft und erscheine als reine Schutzbehauptung. Maßgeblich sei, dass der Betroffene in jedem Fall Kokain konsumiert habe. Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelbewertung rechtfertigen könnten, lagen nicht vor.
Da die Fahreignung infolge des Drogenkonsums entfiel, war die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins bzw. zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Verlust war folgerichtig ebenfalls rechtmäßig. Auf die Schilderungen des Betroffenen, er habe keine Fahrauffälligkeiten gezeigt, kam es nicht an. Entscheidend war allein der nachgewiesene Konsum einer harten Droge.