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„Führerscheintourismus“ gescheitert: EU-Führerschein während laufender Sperrfrist bleibt in Deutschland dauerhaft ungültig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellter EU-Führerschein ist in Deutschland während einer strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in Deutschland nicht anerkennungsfähig. Auch durch Ablauf der Sperrfrist wird ein solcher EU-Führerschein nicht wirksam.

Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten EU-Fahrerlaubnis dürfen zwar nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen findet seine Grundlage in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und dient der Erleichterung der Freizügigkeit von Personen innerhalb der Europäischen Union.

§ 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV normiert jedoch ausdrückliche Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland gilt danach nicht für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und denen aufgrund dessen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Diese Regelung setzt Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG in innerstaatliches Recht um, der einem Mitgliedstaat ausdrücklich gestattet, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn auf den Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie - etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit ist dabei nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Führerscheins im Inland, sondern der Zeitpunkt seiner Ausstellung im EU-Ausland. Der rechtsbegründende Verwaltungsakt liegt in der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch die ausländische Behörde; ein zu diesem Zeitpunkt mit einem schweren Mangel - nämlich der noch andauernden Sperrfrist im Wohnsitzstaat - behafteter Führerschein wird nicht dadurch nachträglich wirksam, dass die Sperrfrist mit Zeitablauf endet. Ein unwirksamer Verwaltungsakt erlangt seine Wirksamkeit nicht automatisch dadurch, dass die Gründe seiner Unwirksamkeit später entfallen; die Rechtsklarheit gebietet vielmehr den Erlass eines neuen, nicht mit diesem Mangel behafteten Verwaltungsakts. Wer nach Ablauf der Sperrfrist einen neuen Führerschein im EU-Ausland ausstellen lässt, kann - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - hingegen Anerkennung im Inland beanspruchen.

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