Rechtmäßig in einem EU-Land ausgestellte Führerscheine sind von deutschen Behörden anzuerkennen. Somit kann nach Ablauf der Sperrfrist auch ein in einem anderen EU-Land erworbener Führerschein genutzt werden. Es kann nicht verlangt werden, daß die deutschen Bedingen (z.B. MPU) eingehalten werden.
Innerhalb der Sperrfrist kann der ausländische Führerschein jedoch nicht genutzt werden. Umgangen werden kann auf diesem Wege eine ggf. erforderliche MPU: Im vorliegenden Fall kam eine österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme nicht dem deutschen Gutachten gleich. Nach der Entscheidung des EuGH kann dies von der deutschen Behörde nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangt werden.
Innerhalb der Sperrfrist kann der ausländische Führerschein jedoch nicht genutzt werden. Umgangen werden kann auf diesem Wege eine ggf. erforderliche MPU: Im vorliegenden Fall kam eine österreichische medizinisch-psychologische Stellungnahme nicht dem deutschen Gutachten gleich. Nach der Entscheidung des EuGH kann dies von der deutschen Behörde nach Ablauf der Sperrfrist auch nicht verlangt werden.
EuGH, 06.04.2006 - Az: C-227/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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