Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung.
Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.
Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.
Hat der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung allerdings wiedererlangt, scheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17.2.2021 (Vkbl S. 198), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung sind, können, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sind, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht.
Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen.
Dies steht in Einklang mit Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, der zufolge nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen) nachzuweisen ist.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel nimmt.
Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.
Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), hier Amphetamin (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung.
Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen.
Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat.
Hat der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung allerdings wiedererlangt, scheidet die Entziehung der Fahrerlaubnis aus.
Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27.1.2014 (Vkbl S. 110) in der Fassung vom 17.2.2021 (Vkbl S. 198), die nach § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Anl. 4a zur FeV Grundlage für die Beurteilung sind, können, wenn die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sind, diese nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht.
Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung nach Entgiftung und Entwöhnung nach einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen.
Dies steht in Einklang mit Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien, der zufolge nach der Entgiftungs- und Entwöhnungszeit in der Regel eine einjährige Abstinenz durch ärztliche Untersuchungen (auf der Basis von mindestens vier unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen) nachzuweisen ist.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel nimmt.
VGH Bayern, 05.10.2023 - Az: 11 CS 23.1413
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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