Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer, dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Amtsgericht Celle vorläufig entzogen worden war, hatte sich gegen diese Entscheidung beschwert.
Zu Unrecht, wie die 11. große Strafkammer konstatierte.
Da der Beschwerdeführer nach den polizeilichen Feststellungen eine Strecke von mehr als sechs Kilometer mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille habe zurücklegen wollen, und dabei mit Schlenkbewegungen zwar auf dem Radweg, allerdings auf der falschen Straßenseite gefahren sei, bestehe der dringende Tatverdacht einer mindestens fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 Strafgesetzbuch).
Denn auch beim Führen sogenannter Elektrokleinstfahrzeuge gelte die Promillegrenze von 1,1 o/oo für die absolute Fahruntüchtigkeit und eine solche Straftat habe in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Hierüber wird das Amtsgericht Celle noch zu entscheiden haben.
LG Lüneburg, 27.06.2023 - Az: 111 Qs 42/23
Quelle: PM des LG Lüneburg
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