Der Geschädigte hat nach der ständigen Rechtsprechung des BGH einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs. Anspruchsgrundlage ist insoweit § 251 Abs. 1 BGB.
Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
In der Regel spricht auch die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte.
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt auch bei fiktiver Schadensabrechnung für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten in Betracht.
Dies bedeutet, dass im Grundsatz hinsichtlich der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung nur die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens, unter Umständen eine anschließende angemessene Überlegungsfrist, ob der Schaden durch Reparatur ausgeglichen werden soll, sowie die kalkulierte notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zu berücksichtigen sind, soweit der Geschädigte nicht konkret weitere Zeiträume vorträgt, die der eigentlichen Wiederbeschaffung bzw. Reparatur vorausgehen und in denen er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten musste.
Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als geldwerter Vorteil anzusehen ist.
In der Regel spricht auch die Lebenserfahrung dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen während eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte.
Eine Nutzungsausfallentschädigung kommt auch bei fiktiver Schadensabrechnung für die Dauer einer fühlbaren Gebrauchsbeeinträchtigung des Geschädigten in Betracht.
Dies bedeutet, dass im Grundsatz hinsichtlich der Dauer der Nutzungsausfallentschädigung nur die Zeit für die Erstellung des Schadensgutachtens, unter Umständen eine anschließende angemessene Überlegungsfrist, ob der Schaden durch Reparatur ausgeglichen werden soll, sowie die kalkulierte notwendige Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer zu berücksichtigen sind, soweit der Geschädigte nicht konkret weitere Zeiträume vorträgt, die der eigentlichen Wiederbeschaffung bzw. Reparatur vorausgehen und in denen er unfallbedingt auf sein Fahrzeug verzichten musste.
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