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Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Bei Auffahrunfällen kann schon der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO).

Das „Kerngeschehen“ - also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat.

Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben.

Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen. Der Anscheinsbeweis kann z.B. dann entkräftet sein, wenn der Hintermann den vollen Beweis erbringt, dass er aufgefahren ist, weil der Anhalteweg des Vordermanns durch eine Kollision erheblich verkürzt ist oder weil der Vordermann einen Spur- und Fahrstreifenwechsel unternommen hat.


LG München II, 01.04.2021 - Az: 1 O 4787/13

Nachfolgend: OLG München, 11.05.2022 - Az: 10 U 2165/21

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