Der Käufer eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs (hier: VW Tiguan Trend & Fun 2.0 l TDI) hat spätestens zum Zeitpunkt des Aufspielens des Software-Updates Kenntnis von sämtlichen relevanten Umständen, was für seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Herstellerin die Verjährungsfrist in Gang setzt.
Das „Erlangte“ im Sinne des § 852 BGB bemisst sich nach dem Bruttokaufpreis abzüglich der Händlermarge, die hier 15 % beträgt.
LG München II, 13.04.2023 - Az: 13 O 1957/22
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