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Feuchtigkeit der Fahrbahn reicht nicht für die Annahme von „schlechten Wetterverhältnissen“ in Nr. 8.1 BKatV

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen, wodurch es zu einem Unfall verbunden mit einer Sachbeschädigung kam, zu einer Geldstrafe von 145 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, die er mit der Sachrüge begründet hat.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene ist 17 Jahre alt und macht eine Ausbildung zum Schreiner in H. Seine monatliche Ausbildungsvergütung beträgt 530 € brutto. Der Betroffene hat keine Schulden. Im Fahreignungsregister existiert kein ihn betreffender Eintrag.

Am 05.10.2018 befuhr der Betroffene auf einem Motorrad nach 22 Uhr die B 270 in Pirmasens in Richtung Biebermühle. Es war dunkel. In einer Kurve, in der die Fahrbahn feucht war, rutschte das Motorrad aufgrund der nicht angepassten Geschwindigkeit des Motorrads weg, wodurch der Betroffene und das Motorrad gegen ein am Straßenrand stehendes Schild rutschten, das dadurch beschädigt wurde. Er selbst erlitt einen Beckenbruch.“

Das Amtsgericht hat gem. §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 StVO, § 24 StVG, 8.1. BKat, § 3 Abs. 3 BKatV iVm. Tabelle 4 im Anh. zu § 3 Abs. 3 BKatV eine Geldbuße von 145 Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gem. § 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 465 Abs. 1 StPO dem Betroffenen auferlegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Feststellungen tragen die Verurteilung nicht.

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