Das Aufsuchen einer Toilette während einer Dienstreise an einem nahegelegenen Ort und wenn der Beamte nicht unnötigerweise eine gefährliche Örtlichkeit aufsucht ist „vom Banne des Dienstes“ umfasst.
Der Kläger steht als Landwirtschaftsamtmann beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Dienste des Beklagten. Er beantragte mit Formblattantrag Sachschadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 2 BayBG. Der Kläger gab im Antrag an, dass sich das Unfallereignis am 23.05.2019 auf der Autobahn A6 auf dem Rasthof ereignet habe. Ein Verschulden Dritter am Unfallereignis liege nicht vor, auch habe er die letzten 24 Stunden vor dem Unfall keine die Verkehrssicherheit beeinflussenden Mittel zu sich genommen. Der Unfall sei nicht durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft untersucht worden und es gebe keine Zeugen. Der Sachschaden sei bereits schriftlich bei der Versicherung beantragt worden [Anm.: abgelehnt mit der Begründung, dass durch den Toilettengang die Dienstreise unterbrochen worden sei und damit nicht mehr von einem Wegeunfall auszugehen sei].
Mit Bescheid vom 23.07.2019 lehnte das Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg die Gewährung von Sachschadensersatz anlässlich des Schadensereignisses vom 23.05.2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der mit dem Dienst zusammenhängende Weg nach und von der Dienststelle nur insoweit geschützt sei, als er seine wesentliche Ursache im Dienst(-weg) habe. Der innere Zusammenhang mit dem Dienst werde grundsätzlich durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen unterbrochen (Nr. 46.2.2 BayVV-Versorgung). Eine Unterbrechung sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werde. Es bestehe ausnahmsweise Unfallschutz, wenn die Unterbrechung lediglich unwesentlich sei. Keine unwesentliche Unterbrechung sei das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums als Fußgänger bzw. bereits das Aus-/Absteigen als Kraftfahrer (Nr. 46.2.2.3 BayVV-Versorgung). Für das Zurücklegen des Dienstreiseweges würden die für den Weg nach und von der Dienststelle dargelegten Grundsätze sinngemäß gelten (Nr. 46.1.8.1 BayVV-Versorgung). Für den Toilettengang sei ein Abfahren von der Autobahn auf den Parkplatz, ein Einparken, ein Aussteigen, ein Einsteigen, ein Ausparken und ein erneutes Auffahren auf die Autobahn erforderlich gewesen. Die Toilettenpause sei insgesamt zu bewerten. Der Unterbrechungstatbestand beginne bzw. ende räumlich mit dem Verlassen der Autobahn bzw. des Parkplatzgeländes auf dem sich der Unfall vom 23.05.2019 eindeutig ereignet habe. Unfallschutz bestehe erst wieder mit der Wiederaufnahme des ursprünglichen Weges auf der Autobahn. Der Schadensfall habe sich auf einer dienstunfallrechtlich nicht geschützten Wegstrecke, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt worden sei, ereignet und falle somit in die persönliche Sphäre. Leistungen nach Art. 98 Abs. 2 BayBG i.V.m. Abschnitt 13 VV-BeamtR seien grundsätzlich nicht weitergehend als die aus der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt wegen eines Unfalls mit seinem PKW Sachschadensersatz durch den Beklagten.Der Kläger steht als Landwirtschaftsamtmann beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Dienste des Beklagten. Er beantragte mit Formblattantrag Sachschadenersatz gemäß Art. 98 Abs. 2 BayBG. Der Kläger gab im Antrag an, dass sich das Unfallereignis am 23.05.2019 auf der Autobahn A6 auf dem Rasthof ereignet habe. Ein Verschulden Dritter am Unfallereignis liege nicht vor, auch habe er die letzten 24 Stunden vor dem Unfall keine die Verkehrssicherheit beeinflussenden Mittel zu sich genommen. Der Unfall sei nicht durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft untersucht worden und es gebe keine Zeugen. Der Sachschaden sei bereits schriftlich bei der Versicherung beantragt worden [Anm.: abgelehnt mit der Begründung, dass durch den Toilettengang die Dienstreise unterbrochen worden sei und damit nicht mehr von einem Wegeunfall auszugehen sei].
Mit Bescheid vom 23.07.2019 lehnte das Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Regensburg die Gewährung von Sachschadensersatz anlässlich des Schadensereignisses vom 23.05.2019 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der mit dem Dienst zusammenhängende Weg nach und von der Dienststelle nur insoweit geschützt sei, als er seine wesentliche Ursache im Dienst(-weg) habe. Der innere Zusammenhang mit dem Dienst werde grundsätzlich durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen unterbrochen (Nr. 46.2.2 BayVV-Versorgung). Eine Unterbrechung sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werde. Es bestehe ausnahmsweise Unfallschutz, wenn die Unterbrechung lediglich unwesentlich sei. Keine unwesentliche Unterbrechung sei das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraums als Fußgänger bzw. bereits das Aus-/Absteigen als Kraftfahrer (Nr. 46.2.2.3 BayVV-Versorgung). Für das Zurücklegen des Dienstreiseweges würden die für den Weg nach und von der Dienststelle dargelegten Grundsätze sinngemäß gelten (Nr. 46.1.8.1 BayVV-Versorgung). Für den Toilettengang sei ein Abfahren von der Autobahn auf den Parkplatz, ein Einparken, ein Aussteigen, ein Einsteigen, ein Ausparken und ein erneutes Auffahren auf die Autobahn erforderlich gewesen. Die Toilettenpause sei insgesamt zu bewerten. Der Unterbrechungstatbestand beginne bzw. ende räumlich mit dem Verlassen der Autobahn bzw. des Parkplatzgeländes auf dem sich der Unfall vom 23.05.2019 eindeutig ereignet habe. Unfallschutz bestehe erst wieder mit der Wiederaufnahme des ursprünglichen Weges auf der Autobahn. Der Schadensfall habe sich auf einer dienstunfallrechtlich nicht geschützten Wegstrecke, die aus eigenwirtschaftlichen Gründen zurückgelegt worden sei, ereignet und falle somit in die persönliche Sphäre. Leistungen nach Art. 98 Abs. 2 BayBG i.V.m. Abschnitt 13 VV-BeamtR seien grundsätzlich nicht weitergehend als die aus der Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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